5 StR 411/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten K gegen das U r - teil des Landgerichts Braunschweig vom 30. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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