5 StR 411/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteildes Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwi-schen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bun-desgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGBverlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 2 StR 161/03), ist hierausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des zudem drogenbeeinflußten Angeklagten über eine beträchtlicheWegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung - 3 -des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für dennicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen desOpfers eingegangen wurden (UA S. 43).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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