5 StR 411/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: 1. Dem Angeklagten K. wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-nannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das ge-nannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen. Dieser Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - G r 374 n d e zu 1. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und f374nf Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Bejahung der Voraussetzungen des 247 3 JGG bei dem zu den Tat-zeiten erst 15-j344hrigen Angeklagten und die Verh344ngung einer Jugendstrafe durch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld 226 bereits mit Blick auf die Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der Bande 226 sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erw344gungen der Ju-gendkammer zur Bemessung der konkreten H366he des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gr374nde des Schuldausgleichs und der gerechten S374hne ber374cksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafma337 entschei-dend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (247 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 226 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Okto-ber 2005 226 4 StR 379/05; vgl. zur H366he der Jugendstrafe BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. 247 18 Rdn. 8 f.). Ausf374h-rungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des Gest344ndnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufh344ltlichen Angeklagten unerl344sslich. 2 - 4 - Das neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, erg344nzende Fest-stellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskr344ftigen nicht wider-sprechen. 3 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
Full & Egal Universal Law Academy