5 StR 411/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344h-rung versagt worden ist. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-vision der Angeklagten E. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagte E. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte E. 226 als Unterlassungst344terin 226 zu einer solchen von zehn Monaten verur-teilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zwei Monate als vollstreckt erkl344rt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten E. 1 - 3 - zur Bew344hrung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten T. erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon 374berzeugt, dass der An-geklagte T. als 204Stiefvater223 des zur Tatzeit neun Jahre alten Nebenkl344gers diesen vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2006 durch drangsalierende Erziehungsmethoden im Sinne des 247 225 Abs. 1 StGB durch Zuf374gen seeli-schen Leidens mit erheblicher Ver344ngstigung qu344lte (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des Ne-benkl344gers, die Angeklagte E. , schritt gegen ihren Lebensgef344hrten nicht ein. 2 3 2. Auch die Strafausspr374che halten der 226 freilich eingeschr344nkten (BGHSt 29, 319, 320) 226 revisionsgerichtlichen 334berpr374fung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafausset-zung zur Bew344hrung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine g374nstige Prognose im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es st374tzt die Versagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung indes nicht auf eine gem344337 247 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtw374rdigung von Tat und Pers366nlichkeit des Verurteil-ten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO 247 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserw344gungen f374r den Fall tat-n344herer Aburteilung (UA S. 30). In die W374rdigung h344tten die im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam be-werteten Umst344nde (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der DDR; m366glicherweise 334berforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des Nebenkl344gers) in den Blick genommen werden m374ssen. - 4 - 3. Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfeh-ler nicht. 4 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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