5 StR 411/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 2012 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. W o. als Verteidiger in für den Angeklagten F . , Rechtsanwalt E. als Verteidiger für den Angeklagten W . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des A ngeklagten F . gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hi n- sichtlich des Angeklagten F . neun Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Ve r- fahrensverzögerung al s verbüßt gelten. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision en der Staat s- an waltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte F . trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr des Revisions verfahrens um die Hälfte ermäßigt, die Hälfte der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der ins o- weit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten F . trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat di e Angeklagten F . und W . wegen Su b- ventionsbetrugs verurteilt. Gegen den Angeklagten F . hat es eine Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verhängt und unter Einbeziehung von Einzel fre i- heits strafen in Höhe von acht Monaten und fünf Jahren aus einem rechtskrä f- tigen Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2005 eine Gesam t- freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten gebildet . Den Angekla g- ten W . hat das Landgericht mit einer zur Bewährung ausgesetzten 1 - 4 - Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagesä t- zen belegt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechts staatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der ausg e- urteilten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte F . greift das Urteil mit der Sachrüge nach B e- schränkung in der Hauptverhandlung im Rechtsfolgenausspruch an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihre n Revision en , die vom Generalbu n- des anwalt nicht vertreten werden , gegen die Rechtsfolgenaussprüche bei der Angeklagte r . Die Rechtsmittel haben das Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft gemäß § 301 StPO lediglich insoweit Erfolg, als die Kompensation s- entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten F . abgeä n- dert wird . 1. Die von der St aatsanwaltscha ft erhobene Verfahrensrüge, mit der sie die Verletzung des § 257 c Abs. 3 StPO beanstandet, ist bereits unzulä s- sig im S inne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft ve r- schweigt, wie sie sich selbst (und auch die Verteidigung) zu de m von ihr wi e- dergegebenen Vorsch lag des Gerichts verhalten hat. 2. Die sachlich - rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft zeigen ebe nfalls keinen Rechtsfehler auf. a) Die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 26 4 Abs. 1 StGB bei beiden Angek lagten hält sich im Rahmen des tatrichterlich Vertre tbaren. Das Landgericht führt eine Reihe gewichtiger Gründe an, die es erlaubten, hier selbst bei Vorliegen zweier Regelbeispiele von einer Anwen dung des Strafrahmens des § 264 Abs. 2 StGB abzusehen. b) Die Staatsanwaltschaft dringt auch mit ihrer weiteren Beanstandung nicht durch , dass die gegen den Angeklagten W . neben der (zur Bewä h- rung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Geldstrafe von 2 3 4 5 6 - 5 - 180 Tagessätzen rechtsfehlerhaft s ei, weil sich das Landgericht ersichtlich allein von der Überlegung habe leiten lassen, möglichst zu einer ausse t- zungsfähigen Freiheitsstrafe zu gelangen. Zwar hat es der Bundesgericht s- hof vereinzelt beanstandet, wenn die Höhe einer Freiheitsstrafe ersicht lich durch die Erwägung bestimmt wird, ihre Vollstreckung zur Bewährung au s- setzen zu können (BGH, Urteil vom 24. August 1983 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65; BGH, Urteil vom 13. Mai 200 4 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248 insoweit nicht in BGHSt 49, 147 ff. abg e druckt). Einen solchen Au s- nahmefall, in dem die Urteilsgründe im Einzelfall eine derartige Besorgnis vermitteln könnten, vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht zu erkennen. Die gleichzeitige Verhängung einer Geld strafe konnte nach § 41 StGB festgesetzt werden, weil sich der Angeklagte W . durch die Tat zumindest bereichern wollte. Auch nach Abgabe der eidesstattliche n Versicherung verfügt er weiterhin über laufende Einnahmen , und die ihm bewilligten Raten erm öglichen ihm wie der Gen e- ralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat eine Tilgung der Geldstrafe unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen. Der dabei vom Lan d- gericht in Ansatz gebrachte Tagessatz von 50 t keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angekla g- ten F . führt ebenso wie die insoweit zu seinen Gunsten wirkende Rev i- sion der Staatsanwaltschaft ( § 301 StPO) zu einer Änderung der Kompe n- sationsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet. Da s Landgericht hat als Ausgleich für V erzögerungen bei den Angeklagten angeordnet, dass j e- weils fünf Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelte n. Sie hat das damit begründet, dass die Sache nahezu vier J ahre unbearbeitet blieb. Dies begegnet hier deshalb durch greifenden Bedenken, weil es den individuellen Auswirkungen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf die einzel nen Angeklagten nicht hinreichend Rechnung trägt . Maßstab für 7 8 - 6 - die Kompensationsentscheidung ist der Umfang der staatlich zu verantwo r- tenden Verzöge rung, d as Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorg a- ne sowie die Auswir kung all dessen auf den einzelnen Angeklagten (v gl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 3 StR 50/11, NStZ - RR 2011, 2 39). Hier hä t- te aber im Blick auf den Angeklagten F . bedacht werden müssen, dass dieser aufgrund seiner Inhaftierung im besonderen Maße von der Verfa h- rensverzögerung berührt war, weil er in dieser Phase keine Vollzugslock e- rungen erla ngen konnte, obwohl er Erstverbüß er war. Zwar hat das Landg e- richt die Haftsituation und insbesondere die nur geringe Reststrafaussetzung schon im Rahmen der Str afzumessung berücksichtigt. D a sie aber als b e- sond ere Auswirkung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein zusätzlich erschwerendes Gewicht verleiht, hätte sich dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Kompensationsentscheidung auswirken müssen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, ändert der Senat die Kompensation s- entscheidung dahingehend ab, dass bei dem Angeklagten F . neun M o- nate der verhängten Freiheitsstra fe als vollstreckt gelten. Basdorf Raum Brause Schneider Bella y
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