BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 411/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlo s- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landg e- richts Dresden vom 22. Mai 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen Nöt i- gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es begründet keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht seiner Strafzume s- Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Ab s. 2 StGB zutreffend in den Blick. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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