ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR411.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 411/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 5. März 2018 mit den zugehörigen Festste l- lungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Geschehen au f- gehoben, a) soweit er wegen Mordes (Fall B. V.) s owie Störung der Tote n- ruhe in zwei Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die besondere Schwere der Schuld. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsm ittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu le benslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Erfolg. Auf die nur die Tatmotivation im Fall B. V. betreffende Ve rfahren s- rüge kommt es daher nicht mehr an. 1. Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich der heimtückischen, mit l e- benslanger Freiheitsstrafe sanktionierten Tötung C . (Fall B.II.) hat keinen Rechtsfehle r aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Hingegen haben die übrigen Schuldsprüche keinen Bestand. a) Den Fall B. V. hat das Landgericht rechtlich dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte sein Opfer B . aus i m Sinne des § 211 StGB niedrigen Beweggründen getötet habe. Diese Bewertung wird jedoch nicht b e- aber worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hi n- gewiesen hat lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung u m- schrieben, nicht aber, wie es für das in Rede stehende Mordmerkmal erforde r- lich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggr und (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 5 StR 525/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggrü n- de 48). Soweit darüber hinaus in den Urteilsfeststellungen ausgeführt ist, dass 1 2 3 4 5 - 4 - und den Ekel über seine Le benssituation, seinen sozialen Abstieg, den Verlust seiner Familie und seiner Ehefrau und g egebenenfalls auch den aktuellen Frust durch die Abweisung von M . Landgericht von diesen Motiven ersichtlich nicht zu überzeugen. Hinzu tritt, dass bei lediglich unbewusster Beeinflussung die Annahme niedriger Bewe g- gründe ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524) . b) Die Schuldsprüche wegen Störung der Totenruhe halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Zwar kann das vom Angeklagten jeweils durchgeführte Zerteilen der Leichen eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung i m Sinne des § 168 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellen. Wesentlich ist aber, dass der Täter dem Tote n seine Verachtung zeigen will und ihm der b e- schimpfende Charakter seiner Handlung bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 1 StR 834/80, NStZ 1981, 300). Der zweitgenannte U m- stand lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Sie weisen le diglich aus, 3. Der Wegfall eines Teils der Verurteilungen zieht die Auf hebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die besondere Schwere der Schuld nach sich. Die Feststellungen zum jeweiligen äußeren Geschehensa b- lauf sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Schwurgericht wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der im angegriffenen Urteil jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndeten 6 7 8 - 5 - Störungen der Totenruhe nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden kann. E i- ner Berücksichtigung dieser Geschehen im Rahmen der Prüfung der besond e- ren Schwere der Schuld stünde dies nicht entgegen. Mutzbauer Sander S chneider Mosbacher Köhler
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