5 StR 41/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vo m 3. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine an dere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (P . ) bzw. z wei Jahren und sechs Monaten (A . ) verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Rüge forme l- len und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen die Angeklagte n im Sommer 2008 mit einem Vertrauensmann des Zollfahndungsamts Ha m- . n- künften eine Vereinbarung über den Verkauf von einem Kilogramm Kokain . glichen Gespräch unterricht e- . - Führer tätigen Beamten S . und K . vom Zol l- fahndungsamt Hamburg von dem Angebot und handelte fortan auf deren Weisung, um bezüglich des von P . angebotenen Kokains einen Schei n- kauf durchzufü hren. Trotz konkreter Verabredungen und eines Treffens mit P . f- 1 2 - 3 - geld mitgebracht hatte, scheiterte das Geschäft letztlich, da P . das Kokain nicht beschaffte. 2. Auf die lediglich v om Angeklagten A . mit der Verfahrensrüge beanstandete Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO und die in der Sache offensichtlich fehlerhafte Annahme des Vorliegens der Voraussetzu n- gen des § 229 Abs. 3 StPO bezüglich einer zum anberaumten Term in bei Gericht erschienenen Schöffin kommt es nicht an. Die Revisionen beider A n- geklagter führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die den Fes t- . vereinbarten Kokaingeschäft z ugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die über die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten früheren . den Urteilsgründen für seine Tätigkeit im Erfolgsfall entlohnt wird. Zwar hat die Strafkammer den deshalb bei der Bewertung seiner Angaben anzulege n- den strengen Prüfungsmaßstab im Grundsatz nicht verkannt. Die Würdigung d er Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist dennoch lückenhaft und wird den in der gegebenen Konstellation geltenden besonderen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juni 2000 3 StR 84/00, NStZ 2000, 607 mwN) nicht gerecht. Entgegen den pauschale n Ausführungen unter III. der Urteilsgründe . a- ingeschäfts entscheidenden Gesprächsinhalte gerade keine Bestätigung durch die Aussagen der Zollbeamten oder sonstige Beweismittel. Auch die Erwägung der Strafkammer, die erfolgsabhängige Entlohnung der Vertra u- ensperson stelle deshalb kein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, weil letztere stets mit dem Risiko verbunden wäre, dass es den angeblichen T ä- tern gelingen könnte, sich zu ent lasten, trägt nicht. Sie lässt außer Acht, dass 3 4 5 - 4 - ein Entlastungsbeweis, durch den die Angaben der Vertrauensperson wide r- legt wären, bezüglich der Gesprächsinhalte der in Rede stehenden Vier - Augen - . somit nicht damit rechnen musste, einer falschen Aussage überführt zu we r- den. Vor dem Hintergrund des erheblichen Falschbelastungsmotivs setzt sich das Landgericht auch nicht in genügendem Maße mit der Einlassung des Angeklagten P . . ihn zu dem Kokaingeschäft zu überreden, er habe aber immer wieder erklärt, n- erörtert, weshalb sich aus der zugunsten des Angeklagten unterste llten Ta t- . Ausweispapieren befasste, trotz eines sich hieraus ergebenden erhöhten Geldbedarfs keine zusätzlichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner mit der Aussicht auf Entlohnung verbundenen Angaben ergeben sollten. b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen der ernsthaften Verabredung des Kokaingeschäfts darauf stützt, dass der Ang e- klagte P . . Gramm Kokain bemüht habe, fehlt es an einer Erörterung der sich aufdrä n- genden Frage, weshalb P . . . f- fenbar nicht mehr gemeldet hat. c) Darüber hinau s geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, auf we l- cher Grundlage sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die beiden Angeklagten das angenommene Kokaingeschäft als gemeinsames Geschäft mit beidseitiger maßgeblicher Gewinnbeteiligung geplant haben. D ie Frage einer denkbaren Gehilfenstellung jedes der Angeklagten bleibt gänzlich u n- erörtert. Ebenso fehlt es an , bei dem gegebenen Sachverhalt unbedingt ve r- anlassten , Erwägungen, ob einer der Angeklagten etwa bestrebt gewesen sein könnte, durch Scheinangebo te oder Teillieferungen in Besitz des ang e- botenen Kaufgeldes zu gelangen. 6 7 - 5 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatgerichtlicher Aufklärung und Bewertung. Der Senat weist darauf hin, dass jenseits von den durchgre i- fenden Bedenken gegen die Schuldsprü che die Strafrahmenwahl des Lan d- gerichts (Ablehnung des § 29a Abs. 2 BtMG) bei der Rolle des agent prov o- cateur, dem letztlich gänzlich negativen Ausgang seiner Bemühungen, bei dem Angeklagten A . zudem angesichts seiner Unbestraftheit, schwer nachzuvo llziehen ist. 4. Für eine vom Generalbundesanwalt angenommene rechtsstaat s- widrige Verzögerung des Revisionsverfahrens ist nach Auffassung des S e- nats angesichts d er erforderlichen zeitaufwändigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft in dieser Nichthaftsache nichts ersichtlich. Basdorf Raum Schaal Schneider König 8 9
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