5 StR 41/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19 . März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . März 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklag ten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. 2. Die weitergehende Revis ion wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels, an eine andere Jugendschutz kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr i- gen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbezi e- hung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl ( wegen Besitzes kinderporn o- graphischer Schriften ) zu einer Gesamt freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegrü n- det gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bereits einmal im Jahr 1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährung s- 1 2 - 3 - strafe verurteilten Angeklagten eine wahrscheinlich nicht ausschließliche sexuelle Präfer enz für junge Mädchen kurz vor oder an der Grenze zur P u- bertät, deren er sich auch bewusst ist. Diese lebt er vorwiegend voyeuristisch aus; den Wunsch nach sexuellen Kontakten mit solchen Mädchen kann er weitgehend kontrollieren. Im Sommer 2010 arbeitete d er Angeklagte als Re i- nigungskraft in einer Schule. Aus dieser Tätigkeit ergaben sich Kontakte mit Kindern. Da er über einen Schlüssel verfügte, traf er sich in der Schule auch an den Wochenenden zum Spielen mit Kindern, unter anderem mit den d a- mals 11 - jähr igen Zwillingen A . und M . S . . Bei einer dieser Gelegenheiten zog er A . die Hose und die Unterhose heru n- ter, rieb mit einem Finger an ihrer nackten Scheide und drang dabei für kurze Zeit in den Scheidenvorh of ein. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren sex u- e l len Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 4 StGB angenommen. Dabei hat es die im Vergleich zu anderen vom Tatbestand erfassten Ve r- haltensweisen eher geringe Intensität de r Einwirkung besonders stark g e- wichtet, daneben aber auch die erhöhte Straf - und Haftempfindlichkeit des zur z eit psychisch angeschlagenen Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich fast zwei Jahre mit den schließlich nur teilweise bestäti g- te n verfahrensgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert sah und ihn dies noch nicht habe durchringen können , p rofessionelle Hilfe zu suchen (UA S. 39). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels pos i- tiver Kriminal prognose sowie angesichts des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verwehrt. 2. Die Begründung, mit der das Land gericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 - 4 - Das Landgericht entnimmt der früheren einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1999, der hier festgestellten Tat sowie dem Fund von kinder - und jugendpornographischen Dateien, der dem einbezog e- nen Strafbefehl zugrunde liegt, dass sich die vom Angeklagten selbst eing e- räumte sexuelle Ausrichtung auf Mädchen im Kindesalter bei ihm bereits ve r- festigt habe. Es sei nicht zu erwarten, da ss er ohne professionelle Hilfe in der Lage sein werde, diese Neigung künftig vollständig zu unterdrücken. Die Strafkammer setzt sich an dieser Stelle nicht mit der Frage ause i- nander, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sow ie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Vorausse tzungen für eine günstige Kriminal prognose geschaffen werden können (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Oktober 1991 4 StR 440/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Soz i- alprognose 21) . Für eine mögliche therapeutische Er reichbarkeit des Ang e- klagten spricht nicht nur, dass er seine pädophilen Neigungen erkannt und selbst eingeräumt hat. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit auch gelu n- gen, seinen langjährig bestehenden Alkoholmissbrauch mit Hilfe einer stati o- nären Alkoho ltherapie und einer Selbsthilfegruppe in den Griff zu bekommen und seitdem keinen Alkohol mehr zu trinken. Zudem weist der Umstand, dass der Angeklagte unter der Belastung des hiesigen Ermittlungsverfahrens einen ernstzunehmenden und möglicherweise mit b leibenden körperlichen Folgen verbundenen Selbstmordversuch begangen hat , darauf hin, dass er bereits durch das gegen ihn geführte Strafverfahren stark beeindruckt wo r- den ist. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 5 6
Full & Egal Universal Law Academy