ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 41/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7 . März 2 018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige B e- weiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene Strafkammer die durch den Einsatz der Spür S. 39) angesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 5 StR 151/14; zum Stand der Forschung siehe etwa Woidtke, Mantrailing Fakten und Fiktionen, 2016; Artkämper/Baumjohann in Schüler/Kaul, Faszin o- sum Spürhunde, Schriften der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, Bd. 1, 2017, S. 116; Stelzig/Jabri/Holl, aaO, S. 302). Sander Schneider König Berger Mosbacher
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