5 StR 412/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004beschlossen:I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 23. Dezember 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben1. soweit der Angeklagte wegen Untreue (Fall II. 1der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweitwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse,die auch die hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen des Angeklagten trägt, eingestellt(§ 206a StPO);2. mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte imübrigen verurteilt worden ist.II. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweites nicht eingestellt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die verbleibenden Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übri-gen wegen Untreue, Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterzie-hung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neunMonaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge, ferner macht er ein Verfahrenshindernis gel- - 3 -tend. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens hin-sichtlich des Tatvorwurfs der Untreue wegen Verjährung und zur Aufhebungdes Urteils, soweit der Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist.1. Die Verurteilung wegen Untreue hat keinen Bestand, weil insoweitjedenfalls Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) eingetreten ist.a) Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue folgendeFeststellungen getroffen:Der Angeklagte bemühte sich nach seinem Rücktritt als Bundesmi-nister, eine Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen. Im Sommer1993 erwarb er zu diesem Zweck 75 % der Gesellschaftsanteile der I GmbH, die später als A I GmbH bzw. A I GmbH firmierte (A I GmbH)und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er wurde. Darüberhinaus wurde er Mehrheitsgesellschafter der in der Schweiz gegründetenFirma A I AG. In dieser Gesellschaft übernahm er die Funktiondes Präsidenten des Verwaltungsrates und wurde neben dem Zeugen W alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.Am 26. Juli 1993 erhielt der Angeklagte von der Bayerischen Landes-bank ein nur unzureichend besichertes Darlehen in Höhe vonelf Mio. DM, dessen Zweck nach dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag dieMitfinanzierung diverser Bauträgermaßnahmen war. Das Geld aus demDarlehen stellte der Angeklagte der A I GmbH mit mehreren Ge-sellschafterdarlehen zur Verfügung und leitete es in der Folgezeit an die A I AG weiter. Zu diesem Zweck wurden zwischen diesen beiden Ge-sellschaften Treuhandverträge abgeschlossen, nach denen die A I AG das Geld künftig für Rechnung der A I GmbH verwalten undmöglichst zinsgünstig anlegen sollte; eine Absicherung zugunsten der A I GmbH war nicht vorgesehen. Die A I AG schloß mit - 4 -der Firma F A S (FAS), welche ihrerseits mit der F C T AG (FCT AG) zusammenarbeitete, einen Anlage- undTreuhandvertrag ab, mit dem das Geld in einem angeblich risikolosen undaußerordentlich ertragreichen Dollar-Yen-Programm (5 % Zinsen pro Monat)angelegt werden sollte. Eine Absicherung des Investors war in dem Vertragnicht vorgesehen. In der Folgezeit flossen insgesamt 8,7 Mio. DM an dieFAS, wobei der Angeklagte den Verlust des Geldes zumindest billigend inKauf nahm. Darüber hinaus wurde ein Teil der angeblichen Renditen in dasDollar-Yen-Programm reinvestiert, so daß sich eine Anlagesumme von rund9,78 Mio. DM ergab.Im November 1993 bemühte sich der Angeklagte bei der DeutschenBank vergeblich um einen Kredit von bis zu 260 Mio. DM zur Umsetzung ei-nes weiteren Projekts. Gelder aus dem Darlehen, die bei der Projektumset-zung nicht unmittelbar benötigt wurden, sollten über die A I AG beiInvestmentgesellschaften mit einer garantierten Rendite von 12 % jährlichangelegt werden. Bei der Ablehnung des Kreditwunsches warnten Mitarbeiterder Bank den Angeklagten ausdrücklich vor vermeintlich hochverzinslichenGeldanlagen, da diese oft hochspekulativ und risikobehaftet seien.Im Anschluß daran versuchte der Angeklagte etwa ab Januar 1994,Anteile einer in Deutschland ansässigen Bank zu erwerben, um sich so eineGeldquelle für seine Geschäfte zu erschließen. Um den Kaufpreis für den inAussicht genommenen Erwerb von 50 % des Aktienkapitals der B C N AG (BCN AG) aufzubringen, schlossen die A I AG unddie FAS am 3. Februar 1994 einen Darlehensvertrag über 10 Mio. DM ab.Als Sicherheit verpfändete die A I AG die Dollar-Yen-Anlage. DerDarlehensbetrag wurde bis Anfang März 1994 tatsächlich fast vollständig aufprivaten Konten des Angeklagten gutgeschrieben.Etwa zur gleichen Zeit hatte der Finanzvermittler S dem ihmbekannten R , der als Vertreter der FCT AG auftrat, eine weitere - 5 -Investition in ein angeblich hochverzinsliches Tradingprogramm angeboten.Da R selbst nicht in der Lage war, das erforderliche Kapital aufzu-bringen, drängte er den Angeklagten, ihm das Geld zur Verfügung zu stellen.Unter erneuter Zurückstellung aller vernünftigen Zweifel und Bedenken hin-sichtlich der Seriosität und Machbarkeit solcher Anlagen, ging der Ange-klagte darauf ein, indem er 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S ü-berwies. S bestätigte mehrfach wahrheitswidrig, das Geld sei durch werthaltige Sicherheiten besichert in das Investmentprogramm ge-flossen. Tatsächlich hatte er den gesamten Betrag am 2. Juli 1994 dem an-derweitig verfolgten B zur freien Verfügung gestellt. Nach den Feststel-lungen des Landgerichts führte B damit kein Investmentprogrammdurch, sondern er verbrauchte das Geld bis zum 31. Dezember 1994 fastvollständig im eigenen Interesse für andere Zwecke.Bereits ab Februar 1994 gab es wegen angeblicher interner Problemebei der Abwicklung Unregelmäßigkeiten bei den Renditezahlungen aus demDollar-Yen-Programm. Ungeachtet dessen schlossen die A I AGund die FCT AG (die FAS findet keine Erwähnung mehr) einen weiteren An-lage- und Treuhandvertrag, der mit dem ursprünglichen weitgehend überein-stimmte und diesen ersetzte. Nachdem auch in der Folgezeit keine weiterenRenditezahlungen erfolgten, kam es bei einer Unterredung am 23. Juli 1994zwischen dem Angeklagten und R zur vorfristigen Kündigung desDollar-Yen-Programms und der Investition der Anlagesumme in eine alter-native Finanzanlage bei einer monatlichen Verzinsung von 5 %.Im Frühsommer 1995 erfuhr der Angeklagte, daß S die ihmzur Geldanlage überlassenen 8,3 Mio. DM an B weitergereicht hatte.Der Angeklagte erreichte, daß die A I AG die Anlage bei B inHöhe von 5 Mio. US-Dollar nunmehr unmittelbar übernahm. Damit solltendie Ansprüche der A I AG gegen die FAS und die FCT AG abge-golten sein. In Verhandlungen mit B gelang es dem Angeklagten, diesen - 6 -in der Zeit zwischen Juni und August 1995 zu Rückzahlungen von ca.1,5 Mio. DM zu veranlassen.Trotz des Abschlusses weiterer Nachfolgeverträge (unter anderem miteiner weiteren Firma A F G L mit Renditen vonjährlich bis zu 100 % sowie dem Abschluß von Managementverträgenbetreffend wertlose goldgestützte Deutsche Äußere Anleihen von 1924) blie-ben Renditezahlungen aus. Im Jahr 1997 kam es zum Konkursverfahren ü-ber das Vermögen der FCT AG. Forderungen der A I AG konnten imKonkurs wegen der durch den Angeklagten erklärten Verrechnungen nichtmehr durchgesetzt werden.Die Weitergabe der als Gesellschafterdarlehen in die A I GmbH eingebrachten Beträge an die A I AG und deren Anlage indem hochspekulativen und unseriösen Dollar-Yen-Programm führten zu ei-ner Überschuldung der GmbH und letztlich zu deren Insolvenz.Das Landgericht hat dieses Vorgehen des Angeklagten als Untreuezum Nachteil der A I GmbH gewertet, weil die Weggabe fast desgesamten Gesellschaftsvermögens der A I AG ohne erforderli-chen Gesellschafterbeschluß erfolgt sei und der Kapitalverlust zu einer dau-erhaften Überschuldung der Gesellschaft geführt habe. Nach Auffassung desLandgerichts war insoweit auch keine Verjährung eingetreten. Der für denBeginn der Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt der Untreuesei hier in den von B auf Druck des Angeklagten vorgenommenen Rück-zahlungen im Zeitraum Juni bis August 1995 zu sehen. Danach habe diestaatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegendes Vorwurfs der Untreue vom 20. Oktober 1999 die Verjährungsfrist recht-zeitig unterbrochen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.b) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit der Beendi-gung der Tat. Die Untreue im Sinne von § 266 StGB ist beendet mit dem - 7 -Eintritt des vom Vorsatz umfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durchverschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist derZeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGHR StGB § 78a Satz 1Untreue 1; BGH NStZ 2003, 540 f. m.w.N.).Es erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, die Beendigung der Un-treue zum Nachteil der A I GmbH bereits in der ursprünglichen Ü-berweisung des Geldes zur Anlage in ein völlig unseriöses Investmentpro-gramm wie das Dollar-Yen-Programm zu sehen. Aber auch wenn man eineErsetzung der ursprünglichen Geldanlage darin sieht, daß der Angeklagte imJuni 1994 einen darlehensweise erlangten Betrag von 8,3 Mio. DM für einweiteres hochspekulatives Investmentprogramm bereitstellte, war der Nach-teil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB jedenfalls mit Überweisung dieses Be-trages am 15. Juni 1994 durch den Angeklagten an S eingetretenund spätestens durch dessen Überweisung an B am 2. Juli 1994 end-gültig. Der Lauf der Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der Be-schuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs der Untreue am 20. Okto-ber 1999 unterbrochen, mithin erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjäh-rungsfrist (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB).Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem vom Landgericht festge-stellten Geschehen neben der ausgeurteilten Untreue (unbesicherte Ver-schiebung fast des gesamten Gesellschaftsvermögens der A I GmbH an die A I AG zur Anlage in hochspekulativen Geldge-schäften) weitere untreuerelevante Handlungen des Angeklagten vorliegen.So könnte die zweckwidrige Verwendung des bei der FAS aufgenommenenDarlehens (Überweisung an S statt Erwerb von Anteilen der BCNAG) ebenso als Untreue zu werten sein, wie die Verpfändung der Dollar-Yen-Anlage als Sicherheit (insoweit verfügte die A I AG über treu-händerisch angelegtes Geld der A I GmbH und entwertete letztlichderen Rückzahlungsanspruch). Eine genaue rechtliche Bewertung ist indesmangels ausreichend getroffener Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen - 8 -konkreten vertraglichen Ausgestaltungen und der Verantwortlichkeiten nichtmöglich. So bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Überweisung an S erfolgte und wer insoweit Vertragspartner des S war (der An-geklagte persönlich, R oder die A I AG). Weiterhin un-terzeichnete nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeuge W die für die A I AG abgeschlossenen Verträge. Inwieweit der Ange-klagte auf den Abschluß der Verträge bzw. auf den Zeugen W Einflußnahm, ist im Urteil nicht näher dargelegt.Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil hier der Nachteil sowohlder vom Landgericht ausgeurteilten Untreue als auch der weiteren in Be-tracht kommenden Untreuehandlungen, die den ursprünglichen Nachteil ver-tieften mit der Überweisung der 8,3 Mio. DM am 15. Juni 1994 an S eingetreten war. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, hatte sichder Angeklagte durch die unbesicherte Weggabe der 8,3 Mio. DM aus derSphäre der A I AG jeglicher Zugriffsmöglichkeiten auf die ange-legten Beträge beraubt; Sicherheiten waren nicht vereinbart. Der Rückzah-lungsanspruch der A I AG gegen S war wertlos und damitauch der Rückzahlungsanspruch der A I GmbH gegen die A I AG. Nach Eingang des Geldes auf dem Konto des S undspätestens mit der Weitergabe des Geldes durch S an B am2. August 1994 bestand keine reale Möglichkeit mehr, das Geld zurückzuer-halten. Damit war die Untreue beendet. Selbst wenn man auf die vertrags-mäßige Beendigung des ursprünglichen Dollar-Yen-Programms und dessenErsetzung durch eine alternative Finanzanlage abstellen würde (einvernehm-liche vorfristige Kündigung am 23. Juli 1994) würde dies nichts am Eintritt derVerjährung ändern.Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Beendigungs-zeitpunkt auch nicht durch die verschiedenen Teilrückzahlungen, die B aufgrund des Drucks des Angeklagten bis Mitte 1995 erbrachte, hinausge-schoben. Weder durch diese zum Teil erfolgte Schadenswiedergutmachung, - 9 -noch durch die verschiedenen vom Angeklagten nachträglich abgeschlosse-nen Vereinbarungen, die letztlich Rückzahlungsverpflichtungen von S und B zum Gegenstand hatten, vertiefte sich der bei der GmbHeingetretene Schaden.2. Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung in zweiFällen war aufzuheben, weil die Revision insoweit zutreffend das durchge-führte Selbstleseverfahren (§ 261, § 249 Abs. 2 StPO) beanstandet.a) Das Landgericht hat am 35. und am 38. Hauptverhandlungstag dieDurchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO für eineVielzahl von Urkunden angeordnet und den Verfahrensbeteiligten jeweilsKopien der Schriftstücke ausgehändigt. Dies wurde jeweils im Protokoll ver-merkt ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufsrichter dieSchriftstücke gelesen hätten (Prot. Bd. III, Bl. 488 ff. und Bd. IV, Bl. 531 ff.).Bis zum Abschluß der Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag imProtokoll, daß auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnisgenommen haben. Das Landgericht stützt seine Beweisführung hinsichtlichdes Vorwurfes der versuchten Steuerhinterziehung maßgeblich auf verschie-dene Beträge über Zinsen, Aufwendungen, Tilgungszahlungen und Rech-nungsabgrenzungsposten, welche sie aus den Berichten über den Jahre-sabschluß der A I GmbH zum 31. Dezember 1993 und 1994entnommen hat. Die Revision rügt die Verletzung der Förmlichkeiten desSelbstleseverfahrens und bezieht sich dabei auf sechs Urkunden bzw. Ur-kundenkonvolute, darunter auch die maßgeblichen Jahresabschlüsse.b) Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrensnach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter alsauch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese alsotatsächlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehens-weise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig. Der Vorsitzendemuß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnis- - 10 -nahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentli-che Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001,161; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch dasProtokoll geführt werden (§ 274 StPO).Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Schöffen nichtprotokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls da-von auszugehen, daß das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl.Schlüchter in SK-StPO 6. Aufbau-Lfg. § 249 Rdn. 71; Eisenberg, Beweis-recht der StPO 4. Aufl. Rdn. 2070; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 249 Rdn. 39;Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 249 Rdn. 31). Dem Revisionsgericht ist esdamit verwehrt, freibeweislich nachzuforschen, ob die Kenntnisnahme tat-sächlich unterblieben ist (abw. Diemer aaO; Meyer-Goßner aaO). Die Be-weiskraft des Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaf-tigkeit entfallen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m.w.N.); solches isthier insoweit nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich auch nichtschon daraus, daß die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber dienach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreicheDurchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrensläßt keinen Schluß auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).Der Inhalt der verwendeten Jahresabschlußberichte, namentlich dievom Landgericht hieraus entnommenen Zahlenwerke, konnte auch nicht imWege des Vorhalts an Zeugen zulässig in die Hauptverhandlung eingeführtwerden. Denn bei Jahresabschlußberichten handelt es sich um umfangrei-che, inhaltlich schwierige und komplexe Urkunden (vgl. BGHR StPO § 249Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Für die Erfassung des Sinns der ver-wendeten Zahlen kommt es auf den genauen Kontext an, in dem diese in derBilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. deren Erläuterungen stehen. - 11 -3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fäl-len hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landge-richts zum Eintritt eines Vermögensschadens bei den Geschädigten sindnicht ausreichend.a) Das Landgericht ist in bezug auf die Betrugsvorwürfe von folgendenFeststellungen ausgegangen:Die Zeugen Sc , Ka , F und Ra waren Arbeitneh-mer der A I GmbH. Sie beendeten ihre Arbeitsverhältnisse, nach-dem die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre Gehälter zu bezahlen. UmZeit zu gewinnen, legte der Angeklagte in dem vom Zeugen Sc betrie-benen arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein und bot demZeugen eine außergerichtliche Einigung an; im Januar 1997 erkannte er des-sen Forderungen in Höhe von 21.080 DM an und verpflichtete sich zu Raten-zahlungen. Auch gegen den vom Zeugen Ka beantragten Mahnbescheidlegte der Angeklagte Widerspruch ein; er nahm aber Gesprächstermine füreine außergerichtliche Einigung nicht wahr, so daß Ka ein Versäumnis-urteil über 37.091 DM erwirkte. Um die drohende Erzwingungshaft zur Abga-be der eidesstattlichen Versicherung und das Insolvenzverfahren für die A I GmbH, insbesondere im Hinblick auf seine Kandidatur bei derBundestagswahl 1998, zu vermeiden, übernahm der Angeklagte am 11. Ja-nuar 1998 jeweils eine selbstschuldnerische, unbeschränkte Bürgschaft fürdie ausstehenden Lohnforderungen von Ka und Sc . Im Gegenzugstundeten diese jeweils zwei Drittel ihrer Forderungen. Der Angeklagte zahlte wie von Anfang an beabsichtigt jeweils nur die erste Rate der Ratenzah-lungsvereinbarung. Zahlungen bei Fälligkeit der zweiten Rate kurz nachder Bundestagswahl im September 1998 erfolgten nicht mehr.Auch zur Abwendung der Vollstreckung des vom Zeugen F erwirkten Versäumnisurteils über 49.741 DM übernahm der Angeklagte imMärz 1998 eine selbstschuldnerische Bürgschaft und vereinbarte mit dem - 12 -Zeugen einen Ratenzahlungsvergleich, den er ebenfalls nicht einhielt. Erstauf Drohung mit einer Strafanzeige zahlte der Angeklagte einmalig4.000 DM. Die rückständigen Lohnforderungen seiner langjährigen Sekretä-rin Ra in Höhe von 108.126 DM erkannte der Angeklagte nach längererHinhaltetaktik schließlich im Oktober 1998 an; er verbürgte sich auch für die-se Forderungen persönlich. Die gleichzeitig abgeschlossene Ratenzahlungs-vereinbarung erfüllte der Angeklagte seiner ursprünglichen Absicht ent-sprechend nicht. Im Wege der Zwangsvollstreckung eines im Oktober 1999erwirkten Versäumnisurteils konnte die Zeugin nur noch 14.000 DM beitrei-ben.Die A I GmbH verfügte 1998 noch über laufende Mietein-nahmen von monatlich mindestens 10.000 DM sowie über nicht unerhebli-che, zumindest teilweise einbringliche Werklohnforderungen. Auch der An-geklagte hatte in den Jahren 1998 und 1999 noch Einnahmen. So erlöste erim Dezember 1998 aus dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an der A I GmbH 10.000 DM und erhielt für seinen Verzicht auf eine stilleBeteiligung an der B V GmbH einen Barscheck über75.000 DM. Ab Januar 1999 erhielt er von der Firma A&I B GmbHein monatliches Beraterhonorar von 8.000 DM.b) Die vier Fälle stellen jeweils einen Stundungsbetrug dar. Der Ange-klagte hielt im Ergebnis die Geschädigten (vorübergehend) von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen ab, indem er Versprechungen hinsichtlich der Zah-lungen durch die A I GmbH machte und persönliche Bürgschaften ü-bernahm. Ein solcher Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar, wenn dieChancen für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den Zeitablauf ver-schlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1,262, 264; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 211, 229 m.w.N.). Dies kanndann der Fall sein, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Stundung nochzahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (BGHStaaO). - 13 -Zwar hat das Landgericht das in rechtlich nicht zu beanstandenderWeise von Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten ausgeht dargelegt, daßsowohl die A I GmbH als auch der Angeklagte selbst in den Jah-ren 1998 und 1999 über laufende Einnahmen und werthaltige Forderungengegenüber Dritten verfügten. Indes wird nicht hinreichend deutlich, daß beiAbschluß der Stundungsvereinbarungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmengegen die GmbH bzw. den Angeklagten hinsichtlich der nicht unerheblichenVerbindlichkeiten erfolgversprechender gewesen wären als zu einem späte-ren Zeitpunkt. Es wird insoweit nicht mitgeteilt, ob der Angeklagte auch tat-sächlich über die bezeichneten Einnahmen verfügen konnte. Angesichts derschlechten finanziellen Lage der GmbH und der desolaten Finanzlage desAngeklagten versteht sich dies nicht von selbst. Das Landgericht hätte folg-lich darlegen müssen, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Zeitpunktder jeweiligen Stundungsvereinbarungen eine größere Erfolgsaussicht ge-habt hätten, als zu den Zeitpunkten, in denen der Angeklagte die Vereinba-rungen nicht einhielt.Harms Häger RaumBrause RiBGH Schaal ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unter- schrift gehindert Harms
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