5 StR 412/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9 . Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der w eitestg e- hend fehlenden Gewaltkomponente der für sich nicht besonders gewichtigen Anlasstaten bei den Entscheidungen nach §§ 67d, 67e StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben (vgl. BVerfGE 70, 297; Fischer, StGB, 58. Aufl. , § 6 2 Rn. 2, 6) ; baldige Versuche einer sozia l- verträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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