Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 229 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 StPO § 249 Abs. 2 Sachverhandlung durch Anordnung und Vollzug des Selbst - leseverfahrens. BGH, Urteil vom 28. November 2012 5 StR 412/12 Landgericht Hamburg 5 StR 412/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28 . November 20 12 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen banden - und gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhan d- lung vom 27. November 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltscha ft, Rechtsanwalt M . , Rechtsanwältin G r. als Verteidiger für den Angeklagten F . , Rechtsanwalt H . als Verteidiger für den Angeklagten G . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbea mtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 28. November 2012 für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 7. Mai 2012 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu t ragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen banden - und gewerb s- mäßigen Betruges verurteilt, den Angeklagten F . zu einer Freiheitsstr a- fe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagte n G . zu ein er so l- chen von drei Jahren. Ihre Re visionen , mit denen sie die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags schrift vom 22. A u- gust 2012 ausgeführt hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf nur die von beiden Beschwe r- deführern jeweil s erhobene Verfahrensrüge, dass die im Hauptverhandlung s- ter min vom 3. Januar 2012 vom V orsitzenden nach § 249 Abs. 2 StPO g e- troffenen Feststellungen zum Selbstleseverfahren keine fristwahrende Sac h- verhandlung im Sinne des § 229 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StPO dar stellten . 1 2 - 4 - 1 . Den Verfahrensrüge n liegt folgender Sachverhalt zugrund e: Der Vorsitzende der Str afkammer verfügte mit Erlass des Eröffnung s- beschlusses und Terminsanberaumung , dass von der Verlesung von 520 in 249 Abs. 2 StP O in der Hauptverhandlung abgesehen werden soll e . Die Selbstleseliste wurde den Verfahrensbeteiligten mit dem Zusatz mitgeteilt, dass bereits jetzt für die Ve r- teidiger, die Angeklagten und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit bestehe, diese Urkunden nach Terminsvereinbarung auf der Geschäftsstelle einzusehen. Im ersten Hauptverhandlungstermin bestätigten alle Verfahrensbete i- ligten, dass sie die Selbstleseliste erhalten hätt en. Der Vorsitzende ordnete bis zum elften Hauptverhandlungstag, dem 20. Dezember 2011, gemäß § 249 Abs. 2 S atz 1 StPO hinsichtlich weiterer Urkunden das Selbstleseve r- fahren an , darunter auch schriftliche Angaben von Zeugen , deren Verlesung die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Ve r- fahrensbeteiligten zuvor beschlossen hatte . In dem n achfolgenden Hauptverhandlungstermin am 3. Januar 2012, der von 7.50 Uhr bis 7.55 Uhr dauerte, wurden zunächst antragsgemäß zwei Pfli chtverteidiger ans telle der abwesenden Pflichtverteidiger beigeordnet. Anschließend erklärten die Schöffen und die Berufsri chter jeder für sich, dass sie vo m Wortlaut der in der Selbstleseliste genannten Urkunden und der we i- teren Urkunden , für die im Laufe der Hauptverhandlung das Selbstleseve r- fahren angeordnet worden war, durch Lesen Ken ntnis genommen hätt en. Es wurde des Wei teren festgestellt, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten G e- legenheit hatten, vom Wortlaut all d ies er Urkunden selbst Kenntnis zu ne h- men. Sodann ordnete der Vorsitzende zusammenfassend an, dass von der Verlesung vorgenannter Urkunden und Schriftstücke nac 249 Abs. 2 Satz sehen werde . Die Hauptverhandlung wurde danach unte r- brochen und am 1. Februar 2012 fortgesetzt. 3 4 5 6 - 5 - 2. Ein e Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unte r- brechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor. a) Der Senat erachtet die Anordnungen und Feststellungen des Vo r- sitzenden im Hauptverhandlungstermin vom 3. Januar 2012 zur Durchfü h- rung des Selbstlesever fahrens (§ 249 Abs. 2 Sä tz e 1 und 3 StPO) als Sac h- verhandlung im Sinne der Unterbrechungsvorschriften. Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sac h- verhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 5 StR 74/08 und Beschluss vom 2 2. Juni 2011 5 StR 190/11, BGHR S tP O § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 9 und 13 mwN ). b) Entgegen der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesg e- richts hofs (Beschluss vom 16. Oktober 2007 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8 ) stellen allein die Feststellungen des Vorsi t- zenden na ch § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO schon eine inhaltliche Sachverhan d- lung dar. Die Feststellung, dass außerhalb der Hauptverhandlung eine B e- weiserhebung durch Selbstlesung einer Urkun de stattgefunden hat, erschöpf t sich nicht in deren Protokollierung (vg l. hierzu Winkler, jurisPR - StrafR 6/2008 Anm. 1) , sondern betr i ff t den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachaufklärung . Die Berufsrichter und die Schöffen geben auf Nachfrage des Vorsitzenden regelmäßig wie auch hier die festzustellende Erklär ung ab, dass sie vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben; gleiches gilt für die Erklärung der übrigen Verfahrensbeteiligten, dass sie hierzu Gelege n- heit hatten. Erst mit dem Akt der Feststellung durch den Vorsitzenden ist na ch § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO dieser Teil einer Beweisaufnahme durch das Selbstleseverfahren abgeschlossen. Die Urkunde k a nn dann zum Gege n- stand von Erklärungen (§ 257 StPO ) gemacht werden. Dem Tatgericht ist es ohne die abschließende Feststellung verwehrt, die Urkunde zur Urteils fi n- dung heranzuziehen (§ 261 StPO , vgl. BGH, Besch l uss vom 28. Januar 2010 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31 , 32 ). 7 8 9 - 6 - c) De r Senat ist abweichend von den Ausführungen des Genera l- bundesanwalts in der Hauptverhandlung nicht gehalten , gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anzufragen, ob er an sei ner entgegenstehenden Rechtsauffassung festhält, weil der pr o- zessuale Sachverhalt eine Besonderheit aufweist. Der Vorsitzende der Strafkammer hat zwar teilweise hinsichtlich in der Hauptverhandlung vorausg egangene r Anordnungen des Selbstleseverfa h- rens die Feststellungen nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen ; eine ins o- weit auch getroffene wiederholte Anordnung mag ohne verfahrensrechtlichen Gehalt sein . In Bezug auf die Selbstlesel iste lag aber noch k eine Anordnung des Selbstleseverfahrens durch den Vorsitzenden vor , die in der Hauptve r- handlung erfolgen muss , deren Inbegri ff (§ 261 StPO) sie mitbestimmt . Die Verfügung des Vorsitzenden in der Terminsanberaumung, dass von der Ve r- lesun g der in dieser Liste angeführten Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 StPO abgesehen werden soll e , stellt noch keine Anordnung im Sinne dieser Vo r- schrift, sondern lediglich eine Vorankündigung zur Verfahrensgestaltung dar (vgl. auch Mosbacher in Löwe/ Rosenberg, St P O , 26. Aufl. , § 249 Rn. 68, 69) . Jedenfalls i nsoweit bedurfte es anders als etwa bei einem Beschluss nach § 247a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 5 StR 315/11, StV 2012, 65) in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO neben den gebotenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Kenntni s- nahme von den Urkunden noch einer Anord nung des Vorsitzenden . D ie se erfolg te ausdrücklich so dass es auf eine etwa mögliche konkludente A n- ordnung nicht ankommt in dem hier in Streit stehende n Hauptverhan d- lungstermin vom 3. Januar 2012. Hierdurch unterscheidet sich der prozess u- ale Sachverhalt von dem vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs en t- schiedenen Fall, in dem die Anordnung des Selbstleseverfahrens an einem früheren Hauptverhandlungstag getroffen worden war und lediglich dessen Vollzug protokolliert wurde. Dass die Anordnung der Feststellung des Vol l- zugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit hierzu nicht voraus ging, sondern ihr nachfolgte, ist zwar strukturell unge schickt (vgl. 10 11 - 7 - BGH, Beschluss vom 28. August 2012 5 StR 251/12 , NJW 2012, 3319 , zum Abdruck in BGHSt bestimmt), indes unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347 ). Die Anordnung des Selbstleseverfahrens na ch § 2 49 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt unzweifelhaft eine Sachverhandlung dar , in gleicher Weise wie eine Beweisanordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754: Beauftragung eines Sachverständigen), die Entgegenna h- me von die Sachv erhaltsaufklärung betreffenden Verteidigeranträgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sac h- verhandlung 5 ) oder die Ladung von Zeugen nach einem gestellten Bewei s- antrag (BGH, Urteil vom 19. August 2010 3 StR 98/10 , BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 11 ). Allein die kurze Dauer des Termins am 3. J a- nuar 2012 steht bei dem inhaltlichen Gehalt der Verhandlung der Annahme einer Sachverhandlung nicht entgegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 3 StR 61/11 und vom 22. Juni 2011 5 StR 190/11 , BGHR StP O § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 12 und 13). Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 12
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