BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Rüge der Verletzung des § 189 GVG bemerkt der Senat ergänzend: Ungeachtet der Wider sprüchlichkeit des Protokolls ist Freibeweis zur Frage der Do l- metschervereidigung am ersten Hauptverhandlungstag nicht erforderlich. Ein Ber u- hen des Urteils auf einem etwaigen Verstoß kann aus den Gründen von BGH, B e- schluss vom 27. Juli 2005 1 StR 208/05 , NStZ 2005, 705, zudem im Blick auf eine Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid zu Beginn der weit e- ren Hauptverhandlungstage und nicht zuletzt im Blick auf einen ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland seit 1989 und seines mitangeklagten Land s- mannes seit 1978 sicher ausgeschlossen werden. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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