ECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR412.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/17 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Göttingen vom 8. Mai 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urtei ls auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagte n T . bemerkt der Senat ergänzend: D er sei t der 6. oder 7. Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte war bereits von 2011 bis 2014 in ein er Entziehungsanstalt untergebracht. Dort Entziehungsanstalt, im Rahmen des sen er mit 1 kg Marihuana Handel getri e- ben hatte, wurde er wieder geschlossen untergebracht und setzte dort sowie im nachfolgenden Strafvollzug den Drogenkonsum fort. Nach der Entlassung aus der Strafhaft Ende August 2015 blieb er lediglich wenige Monate a bstinent. B e- reits im Januar 2016 verfiel er wieder in alte Konsummuster ( UA S. 5 f.) . In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalt s kann unter diesen Vorzeichen ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Erörterung des Merkmals zur A nnahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im - 3 - Sinne von § 64 Satz 2 StGB gelangt wäre. Auf der rechtsfehlerhaften Interpret a- tion des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB durch das Landgericht beruht das Urteil demgemäß nicht (§ 337 Abs. 1 StPO ). Mutzbaue r Schneider Dölp König Mosbacher
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