ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR412.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/18 vom 29. November 2018 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2018 mit den Feststellu n- gen aufgehoben ; a usgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen . D ie weitergehende Revision w ird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unte rbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dessen hierg e- gen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der B e- schlussformel Erfolg. 1. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte 53 - jährige B e- schuldigte an einer seit Jahrzehnten andauernden, chronifizierten katatonen Schizophrenie. Sie ist durch Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen und 1 2 - 3 - psychomotorische Störungen gekennzeichnet, die zwischen Erregung und St u- por (Haltungsverharren) schwanken. Se it 1983/84 wurde er immer wieder in teilweise kurzen Abständen in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Im Rahmen der letzten B ehandlungen wurde mehrfach Zwangsmedikation ang e- ordnet. Zwischen den einzelnen Behandlungs abschnitten lebte er bis Jan u- ar 201 4 in tagesstrukturierenden Einrichtungen oder betreutem Einzelwohnen. Im Mai 2014 zog der Beschuldigte in das nun in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus seines verstorbenen Vaters in Rüdersdorf. Er gesta t- tete dem Sohn der ehemaligen Lebensgef ährtin seines Vaters, dem Zeugen S . , zu dem er damals ein gutes Verhältnis hatte, einen Raum im Erdg e- schoß zur Lagerung von verschiedenen Gegenständen zu nutzen. Anfang 2016 wurde dem Beschuldigten angekündigt, dass die Zwangsversteigerung in das G rundstück betrieben werde aufgrund einer Grundschuld, die ein ihm von dem Zeugen S. gewährtes Privatdarlehen sicherte. Zu diesem Zeitpunkt b e- fanden sich das Grundstück und das darauf befindliche Wohnhaus in einem verwahrlosten Zustand; die Versorg ung mit Strom, Gas und Wasser war wegen Zahlungsrückständen abgestellt. Am 20. Juli 2016 legte der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden in suizidaler Absicht an drei Stellen im Erdgescho ss des von ihm allein bewohnten Hauses Feuer, unter anderem in d em von dem Zeugen S. zu Lagerzw e- cken genutzten Raum. Das sich ausbreitende Feuer wurde vom Zeugen B . , eine m Nachbarn, wahrgenommen, der die Feuerwehr alarmierte. Er bemerkte den B eschuldigten, der im Obergeschoss seines Hauses am Fenster stand , aus dem bereits Qualm entwich. Der Beschuldigte gestikulierte, sprach laut und sang, machte aber keine Anstalten, das bren nende Haus zu verlassen . Durch die Feuerwehr konnte er gerettet werden. Ebenso konnte ein Übergreifen der 3 4 - 4 - Flammen auf das nur vier b is fünf Meter entfernt stehende Nachbarhaus ve r- hindert werden. Das Erdgeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten brannte vollständig aus. Dabei wurden auch die gelagerten Gegenstände des Zeugen S. im Wert von circa 500 Euro zerstört. Das Haus war n icht mehr b e- wohnbar. Im Zeitpunkt des Tatgeschehens handelte der Beschuldigte im Rahmen einer akut psychotischen Phase der katatonen Schizophrenie. Seine Steu e- rungsfähigkeit war krankheitsbedingt vollständig aufgehoben (UA S. 23). 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die für eine Unte r- bringungsanordnung vorausgesetzte Gefahrenprognose ist nicht ausreichend begründet. a) Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades d afür besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands erhebl i- che rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körpe r- lich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wir t- schaftlicher Schaden angerich tet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 7 9/16, NStZ - RR 2016, 306 mwN). Einzustellen sind die konkrete Krankheits - und Kr i- minalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle 5 6 7 - 5 - krankheitsbedingte Disposit ion zur Begehung von Straftaten jenseits der A n- lasstaten belegen können (v gl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76, 77). Das Tatgericht hat die der Unterbri n- gungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgrü nden so u m- fassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. O k- tober 2016 4 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015 , 394, 395 , und vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Prognose des Landgerichts nicht g e- recht. aa) Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung im S inne des § 63 Satz 1 StGB nur vorliegt, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssiche r- heit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Bes chluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385). Für Straftaten, die wie die Sachbeschädigung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren oder mit Geldstrafe bedroht sind, trifft dies nicht ohne Weiteres zu (vgl. BVerfG, Besch luss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, Rn. 28). Ohne Recht s- fehler ist das Landgericht allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Ta t- handlung des Beschuldigten im vorliegenden Fall diesem Bereich durchaus z u- zuordnen ist, da er die Tat unter Verwendung gem eingefährlicher Mittel bega n- gen hat. Durch die Inbrandsetzung seines Hauses und der damit einhergehe n- den Zerstörung der im Eigentum des Zeugen S. stehenden Gegenstände hat der Beschuldigte gleichzeitig die Gefahr geschaffen, dass das von ihm en t- 8 9 - 6 - zünd ete und in der Folge außer Kontrolle geratene Feuer auf die Nachbarb e- bauung übergreift. Tatsächlich konnte ein solches Übergreifen der Flammen nur durch Löschmaßnahmen der Feuerwehr verhindert werden. bb) Lückenhaft sind indes die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Erwartung begründet hat, der vor der Anlasstat noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte werde infolge seines chronisch krankha f- d- rige Taten , wie z.B. Brandlegungsdelikte und Gewaltdelikte gegenüber Dritten (1) Die Strafkammer stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Sac h- verständigen. Danach seien bei dem Beschuldigten ohne eine konsequente antipsychotische Behandl ung auch in der Zukunft Exazerbationen infolge der nach wie vor vorhandenen wahnhaften Wahrnehmungen und Verarbeitung der Eindrücke seiner sozialen Umgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sein krankheitsbedingtes Fehlagieren habe sich in der Zei t seit dem Tod seines Vaters und der Übernahme des Hauses intensiviert. Neben anderen möglichen Ursachen könne dies auch durch ein Überforderungserleben infolge der Ve r- antwortung für das ererbte Wohnhaus und den sich daraus ergebenden Anfo r- derungen bei gle ichzeitig bestehendem Wunsch nach Selbständigkeit bedingt sein. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer weiter in ein Übe r- forderungserleben abgleiten und dann verstärkt psychotisch reagieren werde. Dies habe sich auch in der Zeit nach der Tatb egehung eindrucksvoll gezeigt. Nach seiner Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung im Januar 2017 habe er eine eigene Mietwohnung bezogen. Schon nach kurzer Zeit sei es erneut zu einer Exazerbation seiner psychotischen Symptomatik g e- komme 10 11 - 7 - eine erneute Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst worden sei. Bei einer Lockerung des Behandlungssettings sei zu erwarten, dass der Beschu l- digte wie bereits im Anschlu ss an zahlreiche stationäre Behandlungen und Zwangsmedikationen in der Vergangenheit die antipsychotischen Medik a- me n te rasch wieder absetzen werde, was zu einem erneuten Aufleben bzw. einer Verstärkung einer akuten psychotischen Symptomatik führen werde. Hi e- raus ergebe sich die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in einem solchen Zustand erneut Brände legen oder seine Aggressivität gege n- über Dritten in Form von Körperverletzungen ausleben werde. (2) Dieser Schluss des Sachverständigen u nd der ihm folgenden Stra f- kammer kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. (a) Das Urteil enthält kaum Hinweise darauf, dass der Beschuldigte j e- mals zuvor körperlich aggressiv gegen andere Personen vorgegangen ist. Ihm ist lediglich zu entnehmen, das s in einem Bericht über den Verlauf der station ä- e- gungszustände mit Spucken, Beißen und tätlichen Angriffen auf das Personal t worden seien. Auch habe er Mitpatienten Prügel angedroht, so dass er mehrfach kö r- perlich habe fi xiert werden müssen (UA S. 4). Die Zeugen S. , B . und V . haben den Beschuldigten insgesamt als zurückgezogenen Menschen geschildert, der al habe, wofür er sich am nächsten Tag entschuldigt habe (UA S. 19), und mit der s- 12 13 - 8 - Aus diesen Schilderungen lassen sich körperlich aggressive Verhalten s- weisen des Beschuldigten nicht hinreichend deutlich ersehen. Hinsichtlich se i- nes Verhaltens gegenüber seinen neuen Nachbarn wird lediglich erwähnt, dass seiner Einlassung geschildert, dass er wegen der Wahrnehmung von Klopfg e- informiert habe (UA S. 11). Aggressives oder gar gewalttätiges Verhalten g e- genüber seinen Nachbarn infolge seiner wahnbedingten Fehlwahrnehmungen wird im Urteil nicht festgestellt. Es werden auch keine anderen Umstände b e- nannt, auf die der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer ihre Erwartung von Körperverletzungshandlungen stützen. (b) Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inbrandsetzung des Hauses durch wahnhafte Wahrnehmungen oder ebensolche Verarbeitung von Eindrücken der sozialen Umg ebung des Beschuldigten motiviert war. Vielmehr stellt es fest, dass der Beschuldigte in suizidaler Absicht handelte. Dabei befand er sich in einer Situation, in der er mit dem Verlust des Hauses aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen musste. V or diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der naheliegenden Möglichkeit auseinanderse t- zen müssen, dass sich der Zerstörungswille des Beschuldigten ausschließlich gegen das ererbte, inzwischen vollständig abgebrannte Haus richtete, dessen Besitz von ihm hochgradig ambivalent empfunden wurde, weil es ihm einerseits persönliche Unabhängigkeit ermöglichte, andererseits eine ihn überfordernde Bürde darstellte (UA S. 22 f.). Mithin beruht auch die Prognose weiterer Bran d- legungen auf lückenhaften Erwägu ngen. 14 15 - 9 - 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben und dürfen durch ihnen nicht wide r- sprechende ergänzt werden. Mu tzbauer Sander Schneider König Köhler 16
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