5 StR 413/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 30. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei F344llen, schweren Raubes in sieben F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung in weiterer Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls mit Waffen in Tatein-heit mit schwerer r344uberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte mit der Sachr374ge und einer Verfahrensr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten, die sich insbeson-dere gegen das Unterlassen der Anordnung einer Ma337regel nach 247247 63 oder 64 StGB richtet, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen beging der 29 Jahre alte heroinabh344ngige Angeklagte zwischen dem 7. April und dem 9. Juni 2008 insgesamt zehn 334berf344lle auf Gesch344fte und Tankstellen, bei denen er teilweise ein Messer, 2 - 3 - teilweise eine geladene oder ungeladene PTB-Waffe Walter P 22 einsetzte und Bargeld, Zigaretten und Mobiltelefone erbeutete. Diese Taten waren 204motiviert aus der Angst vor Entzugserscheinungen223 (UA S. 21). Dar374ber hin-aus brach der Angeklagte am 27. April 2008 einen Opel Kadett auf, den er bis zum Abend des Folgetages nutzte und dann an einer anderen Stelle un-verschlossen abstellte. Am 9. Juni 2008, kurz vor Begehung des letzten 334berfalls auf einen Drogeriemarkt, zwang er die Fahrerin eines Opel Vectra unter Vorzeigen einer ungeladenen PTB-Waffe dazu, ihm den Pkw zu 374ber-lassen, mit dem er sich entfernte. Unmittelbar vor diesen beiden Taten hatte der Angeklagte Heroin konsumiert und stand unter dem Einfluss dieser Dro-ge, die bei ihm einen 204Heroinrausch223 verursachte (UA S. 21). 3 2. Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachr374ge erfolg-reich. Die Ablehnung der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB ist in der Begr374ndung rechtsfehlerhaft. 4 In Anlehnung an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen vertritt das Landgericht die Auffassung, dass die Unterbringung keine hinreichend kon-krete Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspreche. Diese Einsch344tzung wird zum einen darauf gest374tzt, dass es dem Angeklagten an einem ernst-haften Therapiewillen fehle, da seine 204304nderungsmotivation eher ungerichtet223 sei und er seine Ablehnung in der Hauptverhandlung unter anderem damit begr374ndet habe, er brauche etwas 204l344ngeres anderes223. Zwar kann 226 was das Landgericht im Ansatz zutreffend erkennt 226 die Therapieunwilligkeit des T344-ters ein gegen die Erfolgsaussicht der Ma337regel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gr374nde und Wurzeln eines etwaigen Motivati-onsmangels festzustellen und es ist zu 374berpr374fen, ob eine Therapiebereit-schaft f374r eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 263; DAR 1999, 196). Das Landgericht setzt sich inso-weit nicht mit der naheliegenden M366glichkeit auseinander, dass die vom An-geklagten gegen374ber dem Sachverst344ndigen und in der Hauptverhandlung ge344u337erte Ablehnung einer Entziehungsbehandlung von dem Motiv getragen - 4 - sein kann, stattdessen die von dem Angeklagten selbst in erster Linie aus-dr374cklich erstrebte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erreichen. Soweit das Landgericht, dem Sachverst344ndigen folgend, darauf ab-stellt, dass zun344chst eine Sozialtherapie vorgenommen werden sollte, um eine Erfolg versprechende Entziehungsbehandlung zu gew344hrleisten, tr344gt auch das die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach 247 64 StGB nicht. Dabei bleibt n344mlich unbeachtet, dass der Angeklagte zun344chst nach der Regelvorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB einen Teil seiner Freiheits-strafe von nicht unerheblicher Dauer vor der Vollstreckung der Ma337regel zu verb374337en haben wird, der f374r eine sozialtherapeutische Behandlung genutzt werden kann. Sollte diese zum Zeitpunkt des regul344ren 334bergangs des An-geklagten in die Vollstreckung der Ma337regel noch nicht abgeschlossen sein, so kommt grunds344tzlich auch die nachtr344gliche Anordnung des Vollzugs ei-nes weiteren Teils der Strafe in Frage (247 67 Abs. 3 Satz 1 StGB). 5 6 Der Verzicht auf die Unterbringung l344sst sich auch nicht mit der von dem Sachverst344ndigen 374bernommenen Auffassung begr374nden, 204in der Fach-welt sei anerkannt, dass bei der Verh344ngung von Freiheitsstrafen 374ber drei Jahren die Erfolgsaussichten mit jedem Jahr Freiheitsstrafe 374ber drei Jahren erheblich abn344hmen, da gerade bei einer Suchtbehandlung Therapiebem374-hungen nur Erfolg verspr344chen, wenn sie nicht nur im Strafvollzug, sondern zumindest auch teilweise 202im t344glichen Leben in Freiheit222 erprobt werden k366nnten223 (UA S. 48). Gerade diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Einf374hrung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, der bei langen Freiheitsstrafen den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vorsieht, Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 11, 14). Schlie337lich vermag auch die Berufung der Strafkammer darauf, dass 204die Ausgangsbedingungen f374r die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sehr ung374nstig223 seien (unter Hinweis auf BGH StV 2008, 138), den Verzicht 7 - 5 - auf die Unterbringung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Die Entlastung des Ma337regelvollzugs von T344tern mit sehr ung374nstigen Ausgangsbedingun-gen war zwar ein Ziel der Umgestaltung des 247 64 StGB in eine Sollvorschrift durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl 2007 I 1327; vgl. BT-Drucks. 16/5137 S. 1 und 10 und 16/1344 S. 12 f.). Auf der Grundlage dieser Ermessensvorschrift kommt ein Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt indes nur in besonderen Ausnahmef344llen in Be-tracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 226 4 StR 318/07; Schnei-der NStZ 2008, 68, 70). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein solcher Aus-nahmefall vorliegt. 8 3. Der Senat h344lt die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-spruchs f374r angezeigt, um eine umfassende Neubeurteilung der Frage der Anordnung von Ma337regeln gem344337 247247 64 oder 63 StGB nach neuer Begut-achtung und der damit zusammenh344ngenden Bemessung der Strafen zu erm366glichen, zumal bereits die Ausf374hrungen des Urteils zur Frage der Schuldf344higkeit des Angeklagten und 226 darauf beruhend 226 zur Pr374fung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht frei von Beden-ken sind. a) Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Annahme der Vorausset-zungen des 247 21 StGB 226 mit einer Ausnahme lediglich unter Anwendung des Zweifelssatzes 226 sind insgesamt wenig stringent. Insbesondere erschlie337t sich nicht ohne weiteres, weshalb es f374r die Frage der sicheren oder lediglich auf der Grundlage des Zweifelssatzes beruhenden Annahme einer erhebli-chen Verminderung der Steuerungsf344higkeit auf das Leistungsverhalten des Angeklagten in der Tatsituation ankommen soll. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb eine akute Heroinintoxikation zwar bei dem vorletzten Raub am 9. Juni 2008 um 10.00 Uhr eine Rolle gespielt haben soll, nicht aber bei dem letzten am selben Tag um 11.45 Uhr begangenen 334berfall. 9 - 6 - b) Mit dem Sachverst344ndigen geht das Landgericht davon aus, dass bei dem Angeklagten eine 204dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung223 vorliege, die jedoch keinen Einfluss auf seine Einsichtsf344higkeit gehabt habe und auch seine Steuerungsf344higkeit w344hrend der Begehung der Taten nicht erheblich eingeschr344nkt habe. Das Urteil l344sst dabei indes nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen der Sachverst344ndige diese Diagnose gestellt hat. Eine fundierte Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang w344re deshalb er-forderlich gewesen, weil dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits fo-rensisch-psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, die von der Diagnose des Sachverst344ndigen in dem hiesigen Verfahren abweichen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der 226 vom Sachverst344ndigen zudem erst sp344t 226 gewon-nenen Erkenntnisse im Zusammenhang fr374herer Unterbringungen des Ange-klagten im psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu UA S. 27 bis 29). 10 11 c) Das angefochtene Urteil trifft auch keine Festlegung dahingehend, ob die diagnostizierte Pers366nlichkeitsst366rung bereits nicht das Kriterium der 204schweren anderen seelische Abartigkeit223 erf374llt oder 226 bei Erf374llung dieses Eingangskriteriums der 247247 20, 21 StGB 226 lediglich die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht oder etwa nur nicht erheblich beeintr344chtigt hat. Die Diagnose selbst einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung ist nicht gleichbedeu-tend mit derjenigen einer 204schweren anderen seelischen Abartigkeit223 im Sin-ne der 247247 20, 21 StGB. d) Gelangt auch das neue Tatgericht rechtsfehlerfrei zur Diagnose ei-ner Pers366nlichkeitsst366rung, wird es zu pr374fen haben, ob Symptome vorlie-gen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366ren, belasten oder einengen wie krankhafte see-lische St366rungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB 247 63 Zu-stand 34). Wenn danach eine schwere seelische Abartigkeit festzustellen ist und ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer St366rung und Tat-geschehen besteht, liegt es dann aber nahe, dass sie sich in einer erhebli-chen Verminderung der Steuerungsf344higkeit ausgewirkt hat; auch die Pla- 12 - 7 - nung der Taten, wie sie das Landgericht mit dem Sachverst344ndigen 204bis auf wenige Ausnahmen223 feststellt (UA S. 26), spricht dann nicht ohne weiteres dagegen (vgl. BGH StraFo 2001, 249). Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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