BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 413/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdacht des Mordes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Deze m- ber 2014 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 8. April 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagte n durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Sta atsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. Denn die primär angegriffene ohnehin revisionsgerichtlicher Überpr ü- fung nur eingeschränkt zugängliche Beweiswürdigun g ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsa n- waltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Lan d- gericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO) alle wesentlichen Punkte wie etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch Alternativt ä- ter angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet. 1 2 - 4 - Insbesondere hat es die am Strangulationsband aufgefundene DNA - Spu r der schwerbela stenden Umstand (UA S. 47) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der Ta t- begehung gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich. Bei allem ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugung s- bildung nicht überspannt. Soweit schließlich worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind (UA S. 29 f.), kann ausg e- schlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Sander S chneider Dölp Berger Bellay 3
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