BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 4/14 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen: Die Rev ision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschw erdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Aufklärung srüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur b e- treffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen. 2. Die Beweiswürdigung zum subjektive n Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Ei n- fuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmi t- teln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleiche m Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementspr e- chend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regel n nicht sein. Basdorf Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy