5 StR 414/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorgenannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Anstiftung zum Betrug unter Einbeziehung der rechtskr344ftigen Freiheitsstrafe aus einer Vor-entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es wegen Anstiftung zum Betrug, wegen Betruges in drei F344llen und wegen Unterschlagung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verh344ngt. Die Revi-sionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben jeweils mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen sind die Rechtsmittel 1 - 3 - aus den Gr374nden der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten F. verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben. Die Bildung der Gesamtstrafe mit der Freiheits-strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. November 2004 nach 247 55 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte F. die hier ge-genst344ndliche Straftat vor der fr374heren Verurteilung begangen hat. Zumin-dest die Haupttat aus Fall III. 6. der Urteilsgr374nde (Betrug zu Lasten der M. L. AG) war vor Dezember 2004 jedenfalls nicht vollendet (vgl. BGH NStZ 1992, 231; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Begehung 3). Dass nach die-sem Zeitpunkt in dem anderen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefun-den h344tte, in dem die dem Strafbefehl zugrundeliegenden tats344chlichen Feststellungen letztmals h344tten gepr374ft werden k366nnen, ist nicht festgestellt. 2 3 2. Betreffend den Angeklagten Z. sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. a) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall der Anstiftung zu den F344llen III. 1. bis III. 6. der Urteilsgr374nde sowie in den drei Betrugsf344l-len unter III. 7. der Urteilsgr374nde jeweils von einer zu hohen Schadenssum-me ausgegangen. 4 Das Landgericht hat, was an sich nicht zu beanstanden ist, die nach Tatvollendung vom Angeklagten F. geleisteten Kautionen sowie Miet- und Leasingzahlungen vom tatbestandlichen Betrugsschaden, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge und Auflieger im Zeitpunkt der 334bergabe durch die gesch344digten Firmen an die gesondert verfolgten Mitt344-ter L. und M. bestimmt (vgl. dazu BGH wistra 2007, 18, 21), ab-gezogen. Es hat aber diese nachtr344gliche Reduzierung der Schadenssum-men um 374ber 500.000 Euro nur dem Angeklagten F. , nicht aber dem 5 - 4 - Angeklagten Z. zugutegebracht, da dieser sich nicht mit eigenem Verm366gen an den Zahlungen beteiligt habe. Diese Begr374ndung tr344gt nicht. Denn es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, dass die Miet- und Leasing-vertr344ge zun344chst aus den Erl366sen, die der Angeklagte F. aus der Wei-terver344u337erung der Fahrzeuge und Auflieger im Nahen Osten erzielte, be-dient werden sollten. Daher war auch bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten Z. zugrundezulegen, dass die gesch344digten Firmen im Fall III. 1. bis III. 6. einen endg374ltigen Verm366gensverlust in H366he von rund 2.500.000 Euro und im Fall III. 7. von fast 220.000 Euro erlitten haben. b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung in den genannten F344llen die Straffindung im Fall IV. der Ur-teilsgr374nde beeinflusst hat. Um dem nunmehr berufenen Tatrichter eine ins-gesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu erm366glichen, hebt der Senat auch die in diesem Fall verh344ngte Einzelstrafe auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. 6 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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