BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 414/15 vom 13. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 beschlo s- sen: Der Beschluss des Landgerichts Saar brücken vom 29. J u- ni 2015, durch den festgestellt wurde, dass die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2015 zurückgenommen worden ist, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen ist. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten veru r- teilt. Gegen dieses Urteil hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und diese am 9. Juli 2015 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Bereits am 18. Juni 2015 hatte ein vom Angeklag ten beau f- n- u- ni 2015 hat der Angeklagte seine Erklärung der Revisionsrücknahme widerr u- fen und angefochten, weil er hierzu vom Leiter der heilpädagogischen Einric h- tung in der er untergebracht und zu dessen Nachteil die Körperverletzung s- handlung begangen worden war durch die Drohung, seine Sozialbezüge ei n- zubehalten, genötigt worden sei. 1 - 3 - Das Landgericht hat dur ch Beschluss vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hiergegen richtet sich der vom Angeklagten durch seine Pflichtverteidigerin fristgemäß eingelegte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 3 46 Abs. 2 StPO). II. Der Antrag des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Befugnis des Tatgerichts, eine Revision als unzulässig zu verwe r- fen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Revisionsführer die für die Einlegung und Begrü ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision aus einem anderen Grund als unzulässig oder die Wirksamkeit der Rechtsmittelrückna h- me festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allei n dem Revisionsgericht zu. Der Beschluss des Landgerichts vom 29. Juni 2015 war daher aufzuheben. 2. Die am 5. Mai 2015 eingelegte Revision hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines hierzu beauftragten und bevollmächtigten Wahlverteidigers vom 18. Juni 2015 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Z u- treffend führt der Generalbundesanwalt aus: r- zicht generell unwiderruflich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 R ücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefal l (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m wN) liegt nicht vor. Zwar hat die Pflichtve r- teidigerin schriftsätzlich interveniert, der Angeklagte habe ihr r- den zu sein, er wolle die Revision durchführen. Indessen ist 2 3 4 5 - 4 - der Wahlverteidiger dem mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 entgegengetreten und hat glaubhaft versichert, der Angeklagte habe die Entscheidung zur Rechtsmittelrücknahme nach au s- führliche r Beratung getroffen, bei der auch sein gesetzlicher Betreuer zugegen gewesen sei. Ferner versicherte der Wah l- verteidiger, der ihm bereits aus früherer Zeit bekannte Ang e- klagte sei dabei voll verhandlungsfähig gewesen; von einer N ö- tigung oder Ähnliches k önne keine Rede sein. Begründete Zweifel an der Darstellung des Wahlverteidigers bestehen nicht Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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