5 StR 415/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Januar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 7. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO aufgehobena) und nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweitdie Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen(II B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) verurteiltworden sind; die Staatskasse trägt die hierfür an-gefallenen Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der Angeklagten;b) hinsichtlich des Angeklagten W auch im übri-gen, soweit er verurteilt wurde;c) hinsichtlich des Angeklagten B weiterhin imGesamtstrafenausspruch.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. In den unter 1. b) und c) genannten Fällen wird die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, aneine andere Strafkammer zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Betrugs invier Fällen, versuchten Betrugs, Verletzung der Buchführungspflicht inzwei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen sowie Untreue zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. DenMitangeklagten W hat es des Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugssowie der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen schuldig gespro-chen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Rechtsmittel haben in demaus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 6. Februar 1996 und vom20. Juni 1996 (B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) hat der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:Die Taten II B 1 a und II B 1 b (UA S. 28, 29) sind verjährt. Diefünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 263Abs. 1 StGB) beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat been-det ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrug mit Er-halt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils undAbschluß der Tat im Ganzen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl.,§ 263 Rdn. 273, 337; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5).Entsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse undvergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt desletzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27,342, 343; BGHSt 46, 159, 166/167; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB;BGH wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; OLG KoblenzMDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154). Legt man diese Er-wägungen zugrunde, wäre die Tat mit dem letzten Zahlungseingangim Juni 1997 (UA S. 29 Tat II B 1 d) beendet mit der Folge, daß derLauf der Verjährung durch den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses - 4 -des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) un-terbrochen wäre. Dafür würde sprechen, daß die Summe des insge-samt zu gewährenden Geldbetrages bereits zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses feststand (UA S. 22). Jedoch ergibt sich aus den Fest-stellungen nicht, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß der Darle-hensverträge (UA S. 22) den Vorsatz hatte, die einzelnen Darlehens-beträge allein durch Täuschung zu erlangen (vgl. BGH wistra 1992,253, 254/255; BGH NJW 1994, 2966, 2967; OLG Stuttgart MDR 1970,64). Vielmehr spricht der Umstand, daß für das Erlangen eines jedenGeldbetrages jeweils eine Täuschung durch Vorlage einer entspre-chenden Bautenstandsbescheinigung erfolgen mußte, entscheidenddafür, daß jede einzelne Anforderung eine Tat darstellt. Daher ist aufden jeweiligen Eingang des überwiesenen Geldbetrages (hier: Februarund Juni 1996 UA S. 28, 29) abzustellen. Das hat zur Folge, daß dieTaten II B 1 a und II B 1 b zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsu-chungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001(Bd. I Bl. 179 ff.) bereits verjährt waren. Sie sind einzustellen. EineAufklärung dahin gehend, daß das Tatgericht Betrugsvorsatz bereitszum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge (UA S. 22)feststellen wird, ist auf Grund des Zeitablaufs fern liegend.Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Dies führt beim AngeklagtenB zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.2. Hinsichtlich des Angeklagten W kann das Urteil auch im übri-gen keinen Bestand haben.a) Soweit der Angeklagte W in weiteren Fällen des Betrugs bzw.versuchten Betrugs verurteilt wurde, ist im Urteil nicht hinreichend belegt, obund inwieweit der Angeklagte jeweils Kenntnis von den unrichtigen Bauten-standsanzeigen hatte. Das Landgericht ist hier von einem Vorsatz des Ange-klagten W ausgegangen, weil dieser aus Gesprächen mit dem Mitange- - 5 -klagten B und aus der fehlenden Rechnungslegung gegebenenfalls be-auftragter Bauunternehmer hiervon gewußt habe. Dieser nicht näher erläu-terte Passus läßt offen, wie sich dem Tatrichter der Inhalt der Gespräche er-schlossen hat. Es ist nicht erkennbar, ob einer der beiden Angeklagten, de-ren Aussagen im übrigen allenfalls bruchstückhaft mitgeteilt werden (vgl.BGH NStZ-RR 1997, 172; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 12), diesin der Hauptverhandlung angegeben hat oder ob es sich hierbei um eineSchlußfolgerung des Landgerichts handelt. Ein entsprechender Schluß wärehier jedenfalls schon deshalb erläuterungsbedürftig gewesen, weil der Ange-klagte B den von ihm eingesetzten (formellen) Geschäftsführern keinenHandlungsspielraum einräumte und sie eher in Form einer Sekretärin(UA S. 18) einsetzte, also die Geschäftsvorfälle mit ihnen nicht eingehenderörterte. Gleichermaßen hat er auch die Rechnungsunterlagen bei sich ver-wahrt, so daß es ebenfalls zweifelhaft erscheint, inwieweit der MitangeklagteW sich ein klares Bild von den Bauaktivitäten des Unternehmens hättemachen können.b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daßdas Landgericht den Angeklagten W wegen Verletzung der Buchfüh-rungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB) in zwei Fällen verurteilt hat.Insoweit hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte W über-haupt aus tatsächlichen Gründen in der Lage war, diese Pflichten zu erfüllen.Wäre der Angeklagte nämlich tatsächlich gar nicht in der Lage gewesen, sei-nen Buchführungspflichten zu genügen, ließe dies den Tatbestand des§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB entfallen (BGH NStZ 2000, 206 f.).Hier könnten schon deshalb Zweifel bestehen, weil der AngeklagteB die Buchhaltungsunterlagen bei sich verwahrte und somit möglicher-weise für den Angeklagten W überhaupt kein Zugriff bestand. Weiterhinhätte erörtert werden müssen, inwieweit der Angeklagte W nach seinenFähigkeiten zu einer solchen Buchführung überhaupt in der Lage gewesenwäre und ob gegebenenfalls das ersichtlich überschuldete Unternehmen - 6 -über die notwendigen Finanzmittel verfügt hätte, die Bilanzierung durch einenSteuerberater zu finanzieren.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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