5 StR 415/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der An - geklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatei n- heit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub und zur versuchten besonders schwer en räuberischen E r- pressung schuldig ist, b) nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit Beihilfe zum (ausweisli ch der Gründe: besonders) schweren Raub und zur versuchten (ausweislich der Gründe: besonders schweren) räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des A ngeklagten ist zum Schuldspruch, den der Senat gemäß den 1 - 3 - Urteilsgründen klarstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat der Strafzumessung den nicht weiter geminderten Strafrahm en des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob b e- reits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre. Ungeachtet der Vorbelastungen des Angeklagten und der Tatbegehung im Jugendstrafvol l- zug lässt sich eine solche Möglichkeit bei dem Gewicht der vom Landgericht aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe und dem verhältnismäßig geri n- gen konkreten Maß des Vermögensfaktors der Tat nicht sicher ausschließen. Da der Senat mit Urteil vom heutigen Tage a uf Revision der Staat s- anwaltschaft auch den Strafausspruch zum Nachteil des mitangeklagten he r- anwachsenden Haupttäters aufgehoben hat, verbleibt es bei der Zurückve r- weisung an eine Jugendkammer. Dieses neue Tatgericht wird sich auch um eine ausgewogene Bem essung der zu verhängenden Sanktionen gegen den bei Tatbegehung gerade schon erwachsenen angeklagten Gehilfen und se i- nen nur eineinhalb Jahre jüngeren, noch heranwachsenden mitangeklagten Haupttäter zu bemühen haben. Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp 2 3
Full & Egal Universal Law Academy