ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 4/16 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gö rlitz vom 13. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich als Sachrüge be zeichnete Beanstandung e- legt als Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 3 StR 60/ 63, BGHSt 19, 273, 279) keinen Erfolg: Zwar ist die Rüge noch fristgerecht erhoben worden, weshalb es einer En t- scheidung über den angebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung des Verfahrensgangs feh lt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 1 StR 568/08, NStZ - RR 2009, 92). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegen ihn laufe n- den strafrechtlichen Ermit tlungsverfahrens nach Syrien zurückgekehrt war und dadurch das Verfahren gegen ihn über Jahre nicht weiterbetrieben werden konnte, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot, das Strafverfa h- ren zügig zu führen, ersichtlich fern . D ie Rüge wäre desha lb zudem unbegrü n- det. Sander Schneider König Berger Feilcke
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