5 StR 416/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 10. April 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sie-ben Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hierge-gen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzungförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die vonder Strafe für das künftige Leben des Täters ausgehenden Wirkungen zuberücksichtigen. Insoweit bestimmende Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen nachprüfbar darzulegen. - 3 -Einen für die Bemessung der Strafen wesentlichen Umstand in derPerson des Angeklagten erörtert der Tatrichter nicht. Zwar weist die Straf-kammer zu Gunsten des Angeklagten allgemein darauf hin, daß er aufgrundseiner Behinderung gewisse Schwierigkeiten hatte, sein eigenes Leben zumeistern (UA S. 35). Doch bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich uner-wähnt, daß für den in mehrfacher Weise spastisch gelähmten, grundsätzlichauf einen Rollstuhl angewiesenen und zudem erheblich sehbehinderten An-geklagten gerade auch ein langjähriger Strafvollzug eine besondere Härtebedeuten wird. Die gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten hätte derTatrichter bei der Festsetzung der Strafen jedenfalls erörtern müssen.Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wirdbei der Bemessung der Strafen zu prüfen haben, ob dem Angeklagten übereine Strafmilderung wegen des langen zeitlichen Abstandes zwischen denTaten einerseits und dem Urteil andererseits hinaus ein Ausgleich wegeneiner möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne desArt. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuzubilligen sein wird (vgl. dazu BGHR StGB§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.). In diesem Fall hat der Tat-richter die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustel-len und das Maß der dafür gebotenen Strafmilderung rechnerisch exakt zu - 4 -bestimmen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13). DerSenat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-desanwalts in der Stellungnahme vom 17. September 2003.Harms Häger RaumBrause Schaal
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