5 StR 416/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 22. und 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 23. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 15. April 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutz-befohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-len Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgef344hrtin U. B. , de-ren am 25. Juli 1987 geborener Tochter S. 226 der Nebenkl344gerin 226 und drei 2 - 4 - gemeinsamen Kindern im Familienverband. Er nahm dabei auch gegen374ber S. die Vaterrolle wahr. Im Zeitraum vom 25. Juli 1997 bis April 2002 missbrauchte der Angeklagte die damals zehn- bis vierzehnj344hrige S. sexuell in einer Vielzahl von F344llen. Im Einzelnen hat das Landgericht fol-gende f374nf F344lle festgestellt: Zwischen dem 25. Juli 1997 und dem 24. Juli 1998 streichelte der Angeklagte im Kinderzimmer die von ihm nackt ausgezogene S. an Brust und Geschlechtsteil und versuchte erfolglos, mit seinem erigierten Glied in die Scheide des M344dchens einzudringen. Zwi-schen dem 25. Juli 1997 und dem 24. Juli 1999 veranlasste der Angeklagte im Wohnzimmer S. , an seinem Geschlechtsteil intensive Manipulatio-nen vorzunehmen. Zwischen dem 25. Juli 1999 und dem 24. Juli 2001 ent-kleidete der Angeklagte im Badezimmer S. am Unterleib, beugte ihren Oberk366rper nach vorn und veranlasste sie, sich mit den H344nden nach vorn abzust374tzen. Er cremte den Afterbereich des Kindes mit Melkfett ein und drang mit seinem erigierten Glied in den After ein. Im Sommer 2001, vor dem 25. Juli 2001, fasste der Angeklagte auf dem Heuboden S. an die un-bedeckte Brust und an das unbedeckte Geschlechtsteil und f374hrte einen Fin-ger in die Scheide ein. Er schlug dem zun344chst fliehenden Kind ins Gesicht, dr374ckte das Kind r374cklings ins Heu, dabei die Beine des Kindes gewaltsam auseinander und versuchte, mit seinem 226 mit einem Kondom versehenen 226 Glied in die Scheide einzudringen. Wenngleich ihm dies wegen der Gegen-wehr und der Verkrampfung des Opfers 204nicht vollst344ndig223 gelang, 204f374hrte er den Geschlechtsverkehr mit dem M344dchen durch.223 Im April 2002 schlug der Angeklagte im Schlafzimmer S. ins Gesicht, entkleidete sie, dr374ckte sie r374cklings auf das Bett, fasste sie an die Brust, dr374ckte gewaltsam ihre Beine auseinander und f374hrte sein 226 mit einem Kondom versehenes 226 Glied in ihre Scheide ein. II. Die Revision versagt. 3 - 5 - 1. Die Verfahrensr374gen sind s344mtlich unzul344ssig, weil nicht in der durch 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben. Mit den R374-gen Nr. 1, 2 und 4 wird auf das Gutachten des Sachverst344ndigen Diplompsy-chologen H. Bezug genommen, ohne dass dieses Gutachten mit-geteilt wird. Mit der R374ge Nr. 3 wird beanstandet, dass das Protokoll der poli-zeilichen Vernehmung der Nebenkl344gerin nicht verlesen worden sei, wobei die Mitteilung dieses Protokolls unterbleibt. 4 2. Das Urteil h344lt auch sachlichrechtlicher Pr374fung stand. 5 Der Angeklagte hat jedwede sexuelle Handlung zum Nachteil der Nebenkl344gerin bestritten. Das Landgericht hat sich von den Taten des Angeklagten aufgrund der Aussage der Nebenkl344gerin 226 als der einzigen unmittelbaren Tatzeugin 226 und zahlreicher erg344nzender Zeugenaussagen 374berzeugt. Es ist 226 in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen H. 226 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Nebenkl344gerin auf Erlebtem fundieren, dass die Unglaubhaftigkeitshypothese (204Nullhypothese223) widerlegt ist. Die Grundlagen dieser 334berzeugungsbildung hat das Landge-richt im Urteil in ausf374hrlicher Weise rechtsfehlerfrei dargestellt: So hat das Landgericht in der Person der zur Zeit der Hauptverhandlung 17-j344hrigen Nebenkl344gerin keine Auff344lligkeiten gefunden und 226 namentlich angesichts der geschilderten Familienentwicklung 226 jede Motivation f374r eine Falschbe-zichtigung ausgeschlossen. Die plausible Aufkl344rungsgeschichte bezeichnet das Landgericht dezenterweise nur als 204unverd344chtig223. Fr374here indizielle 304u-337erungen der Nebenkl344gerin gegen374ber einer Schulfreundin und der eigenen Gro337mutter sind herangezogen worden. Ferner hat das Landgericht in den Aussagen der Nebenkl344gerin zahlreiche originelle Details und Anzeichen emotionaler Beteiligung gefunden. Zudem hat das Landgericht auf die Aus-sagekonstanz in den Angaben der Nebenkl344gerin abgestellt. Soweit die Ne-benkl344gerin in der Hauptverhandlung (im Fr374hjahr 2005) bestimmte Details, die sie in der polizeilichen Vernehmung (am 25. November 2002) angegeben hatte, 204auch auf Nachfrage nicht sicher anzugeben vermochte223, hat das 6 - 6 - Landgericht dies plausibel mit dem Zeitfaktor und der H344ufigkeit der F344lle (bis zu 204f374nfmal 205 in der Woche223) erkl344rt. Ma337gebend sei 226 so das Landge-richt zusammenfassend 226, 204dass die Zeugin im Kernbereich zu den f374nf ver-schiedenen bereits in der polizeilichen Vernehmung angegebenen Handlun-gen konstante Angaben gemacht hat. In Anbetracht der Komplexit344t, Origina-lit344t und Details ihrer Angaben zum Kerngeschehen der einzelnen Taten kommt den Abweichungen in nur wenigen einzelnen Details keine aus-schlaggebende Bedeutung zu.223 Schlie337lich hat das Landgericht sich ausf374hr-lich mit Folgendem auseinandergesetzt: Die Verteidigung hat eine Stellung-nahme von O. , der weder an der Hauptverhandlung teilgenommen noch die Ne-benkl344gerin exploriert hat, vorgelegt, worin das schriftliche Gutachten des Sachverst344ndigen H. methodologisch und inhaltlich kritisiert wird. Hierzu hat es einen Austausch von Stellungnahmen zwischen dem Sachver-st344ndigen H. und O. gegeben. Diesen Streit hat das Landgericht ohne sachlichrechtlichen Fehler er366rtert. Die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt meinen, dass die vom Landgericht gesehene Konstanz zum Kern der Aussa-ge der Nebenkl344gerin in den Urteilsgr374nden unzureichend belegt sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Angesichts der gesamten Beweisw374rdigung ge-n374gen die Benennung der Differenzen zwischen den Angaben der Neben-kl344gerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25. November 2002 einer-seits und den Angaben in der Hauptverhandlung im Fr374hjahr 2005 anderer-seits sowie die plausible Erkl344rung dieser Differenzen. Soweit der General-bundesanwalt in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass 226 im dritten Fall (204Badezimmer223) 226 mit der Differenz zwischen vaginalem Geschlechtsverkehr und Analverkehr eine besonders markante Divergenz vorliege, ist dem ent-gegenzuhalten: Dass die zur Tatzeit 12- oder 13-j344hrige Nebenkl344gerin un-terschiedliche Angaben dazu gemacht hat, in welche ihrer K366rper366ffnungen der Angeklagte eingedrungen ist, erscheint angesichts des Tatbildes 226 Abst374tzen der Nebenkl344gerin mit den H344nden nach vorn, Eincremen ihres 7 - 7 - Afterbereichs mit Melkfett, Ann344herung des Angeklagten a tergo 226 nicht als derart auff344llig, dass die hierzu angestellten erkl344renden Erw344gungen des Landgerichts unzul344nglich w344ren. Harms H344ger Raum Brause Schaal
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