5 StR 416/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2007 in den Ge-samtstrafenausspr374chen gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betrugs in 48 F344llen 226 unter Einbeziehung rechtskr344ftiger Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts F374rstenwalde vom 12. August 2005 226 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte K. hat das Landge-richt wegen Betrugs in 47 F344llen schuldig gesprochen. Gegen sie hat es 226 ebenfalls unter Einbeziehung rechtskr344ftiger Strafen aus dem vorgenann-ten Urteil 226 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verh344ngt und diese Angeklagte in einem weiteren Fall freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel f374hren jeweils zur Aufhebung der verh344ngten Gesamtstrafe; im 334brigen sind die Revisionen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Gesamtstrafenbildung h344lt im Hinblick auf den Angeklagten P. rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat von einer Einbeziehung der am 16. Februar 2004 und am 18. M344rz 2005 verh344ngten Geldstrafen, deren zugrunde liegenden Tatzeiten es allerdings nicht mitteilt, aus 204erzieherischen Gr374nden223 abgesehen. Schon dies begegnet grundlegen-den Bedenken, weil 204erzieherische Gr374nde223 als Strafzumessungserw344gung im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen sind; auch erschlie337t sich eine sinnvolle Einwirkung auf den Angeklagten durch eine zus344tzliche Geldstrafe neben einer zu verb374337enden Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres, zumal der Angeklagte ersichtlich verm366genslos und 374berschuldet ist (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 53 Rdn. 7). Vor allem hat das Landgericht aber 374bersehen, dass, auch wenn es von der M366glichkeit des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht und die Geldstrafe gesondert bestehen l344sst, diese Verurteilung Z344-surwirkung entfaltet, wenn sie 226 wie hier 226 nicht vollst344ndig vollstreckt ist (BGHSt 44, 179, 184). Das bedeutet, dass aus den Einzelstrafen f374r die nunmehr abgeurteilten Taten (Tatzeiten zwischen August 2003 und Ju-ni 2004), die vor der z344surbegr374ndenden Verurteilung vom 16. Februar 2004 beendet waren (vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH NJW 1999, 1344, 1346), eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen w344re. 2 Aus der noch nicht vollstreckten Verurteilung vom 16. Februar 2004 m374sste deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, die sich zusammensetzt aus den Einzelstrafen f374r die dort abgeurteilten Taten und denjenigen f374r die Taten, die der Verurteilung vom 12. August 2005 (Tatzeiten dort: zwischen Juli 2002 und August 2003) zugrunde liegen sowie aus den hier verh344ngten Einzelstrafen, soweit die Taten vor dem 16. Februar 2004 beendet worden sind. Sollten die der Verurteilung vom 18. M344rz 2005 zugrunde liegenden Taten ebenfalls ganz oder teilweise vor dem 16. Februar 2004 begangen worden sein, w344ren die hierf374r verh344ngten Einzelstrafen insoweit gleichfalls einzubeziehen, wie die der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 zugrunde liegenden Einzelstrafen, falls auch die dort abgeurteilten Taten vor dem 3 - 4 - 16. Februar 2004 beendet worden sein sollten. Zu beiden Gesichtspunkten trifft das landgerichtliche Urteil keine Feststellungen. Das landgerichtliche Urteil verh344lt sich weiterhin nicht zu der Verurtei-lung vom 19. Februar 2003 und teilt insbesondere nicht mit, ob die Geldstrafe aus diesem Urteil vollst344ndig vollstreckt war. Diese Verurteilung k366nnte n344m-lich eine zus344tzliche (fr374here) Z344sur bilden, weil die Verurteilung an sich ge-samtstrafenf344hig ist mit einem Teil der Taten aus der Verurteilung vom 12. August 2005. Sie k366nnte weiterhin gesamtstrafenf344hig sein mit Taten aus den Verurteilungen vom 5. Dezember 2005, vom 18. M344rz 2005 und vom 16. Februar 2004, deren Tatzeiten im landgerichtlichen Urteil jeweils nicht genannt sind. F374r die drei vorgenannten Verurteilungen gilt allerdings ebenso wie f374r die Verurteilung vom 19. Februar 2003, dass eine Gesamtstrafbildung nur in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegenden Taten nicht ihrerseits mit einer fr374heren Verurteilung, hier der Verurteilung vom 25. Juni 2002, ge-samtstrafenf344hig w344ren. Insoweit d374rfte die Bildung einer Gesamtstrafe nur mit der jeweils zeitlich fr374heren Strafe erfolgen (vgl. BGHSt 32, 190, 192; BGHR StPO 247 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). Sollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen einer zwischenzeitlichen Vollstreckung der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 19. Februar 2003 nicht mehr m366glich sein, w344re ein H344rteausgleich zu erw344gen. 4 Schlie337lich k344me sogar die Bildung einer weiteren (unter Umst344nden sogar vierten) Gesamtstrafe in Betracht, wenn Taten aus dem Urteil vom 5. Dezember 2005 nach der letzten zuvor z344surbegr374ndenden Verurteilung begangen worden sein sollten. All dies h344tte die Strafkammer nachvollzieh-bar darstellen m374ssen. Ihre Feststellungen zu den Vorverurteilungen sind insgesamt so l374ckenhaft, dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die unter-bliebene Bildung weiterer Gesamtstrafen den Angeklagten P. 226 entge-gen der Auffassung des Generalbundesanwalts 226 nicht doch beschwert hat. 5 - 5 - 2. Die Gesamtstrafenbildung begegnet auch hinsichtlich der Angeklag-ten K. durchgreifenden Bedenken. Eine Begr374ndung der gegen sie aus-gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe fehlt; die Strafkammer verweist lediglich allgemein auf die vorgenannten Strafzumessungserw344gungen. Dies ist zwar grunds344tzlich nicht zu beanstanden, hier l344sst jedoch die fehlende ausdr374ck-liche Erw344hnung besorgen, dass die Strafkammer den ausgepr344gten zeitli-chen und situativen Zusammenhang der im Wesentlichen gleichgelagerten Einzeltaten nicht hinreichend bedacht hat. Im Hinblick auf den nicht allzu er-heblichen Gesamtschaden der ihr zuzurechnenden und hier abgeurteilten Taten (9.800 Euro) h344tte deshalb die erhebliche Erh366hung der Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) weitergehend begr374ndet werden m374ssen. 6 7 Der neue Tatrichter wird zudem 226 was beide Angeklagte ger374gt ha-ben 226 eine Anrechnung der bisher erf374llten Bew344hrungsauflagen aus dem Urteil, hinsichtlich dessen Einbeziehung erfolgt ist, vorzunehmen haben. Eine solche Anrechnung hat im Urteil zu erfolgen (BGHR StGB 247 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2, 3, 4). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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