5 StR 417/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Deze m- ber 2011 , an der teilgenommen ha ben: Richter Dr. Raum als Vorsitzender, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W. als Verteidiger, Rechtsanwältin P . als Vertreterin für die Nebenklägerin M . , Rechtsanwältin We. als Vertreterin für die Nebenklägerin K . , Rechtsanwältin G. als Vertreterin für die Nebenklägerin R . , Justiz hauptsekretä rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und betreffend den Fall 4 der Nebenklägerin K . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststell ungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellu n- gen zum objektiven Tatgeschehen in den Fällen 4, 6 und 7 aufrechterhalten; insoweit werden die Revisionen verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über di e Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in sieben Fä l- len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper verletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wenden sich die Staat s- anwaltschaft und hinsichtlich Fall 4 die Nebenklägerin K . mit ihren j e- weils auf die Sachr üge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der zur Tatzeit 21 - jährige, im elterlichen Haushalt lebende, e- Trennung von seiner Freundin oft einsam. Er war auf der Suche nach körpe r- licher Nähe, die er besonders beim Küssen empfand. Aus diesem Grund n ä- herte er sich in sieben Fällen zwis chen dem 12. August 2008 und dem 17. Januar 2009 in seinem Wohnumfeld auf offener Straße jungen, ihm u n- bekannten Frauen, die ihn optisch ansprachen, umfasste sie jeweils von hi n- ten und hielt sie fest. In einigen Fällen küsste er sie (Taten 1 und 3) oder ve r- langte, sie sollten ihn küssen (Tat 6), und berührte sie über der Kleidung an den Brüsten oder im Genitalbereich (Taten 2 bis 6). Er ließ jeweils von den Frauen ab, als sie sich wehrten oder Dritte auf das Geschehen aufmerksam wurden. Zwei der Frauen trug en leichte körperliche Verletzungen davon (T a- ten 3 und 7). b) Das Landgericht hat sämtliche Taten als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB gewertet und in den Fällen 3 und 7 jeweils tateinheitlich hierzu eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ang e- nommen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter oder versuchter sexueller Nötigung hat es in allen Fällen verneint. Eine sexuelle Handlung liege nicht vor, da es an der gemäß § 184g Nr. 1 StGB erforderlichen Erheblichkeit fe h- le. Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen handele es sich um Zudringlichkeiten und nur ganz flüchtige Berührungen oberhalb der B e- kleidung. Da der Angeklagte nicht mehr erstrebt habe als in Küssen und U m- armung bestehende Nähe, scheide auch eine Strafbarkeit weg en versuchter sexueller Nötigung aus. Von einer solchen wäre der Angeklagte im Übrigen in jedem der Fälle gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. 2. Das angefochtene Urteil begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Beweiswü rdigung des Landgerichts hinsichtlich der vom 2 3 4 5 - 5 - Angeklagten verfolgten Ziele und damit zu seinem Tatvorsatz lückenhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Die Strafkam mer ist der Einlassung des Angeklagten, er sei lediglich e- folgt, ohne dem widersprechende Umstände zu erwägen. Schon die vom Angeklagten durchweg gewählte Art der Kontaktaufnahme überra schendes gewaltsames Umfassen der jungen ihm unbekannten Frauen auf offener Straße von hinten war offensichtlich ungeeignet, das vom Angeklagten b e- hauptete Handlungsziel zu erreichen. Zudem hat der Angeklagte Handlungen vorgenommen, die über das angegebe ne Ziel hinausgingen und ersichtlich auf eine sexuelle Annäherung ausgerichtet waren: In den Fällen 2 und 5 fasste er die Frauen an die Brust und den Gen i- talbereich, ohne dass ein von ihm erstrebtes Küssen als Ausdruck der kö r- perlichen Nähe überhaupt an gesprochen oder versucht wurde. Im Fall 4 u m- fasste er seine Hose stand dabei offen die Nebenklägerin K . und berührte die Frau für wenige Sekunden an den Brüsten, ohne sie zu küssen oder dies zu versuchen. Das gleiche gilt im Fall 7, als er den Mund der Frau zuhielt. Im Fall 3 berührte er zunächst nach Öffnen eines Reißverschlusses Frau so fest gegen eine Wand gedrückt hatte, dass sie Hämatome davo n- trug. 3. Die Tatserie b edarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Nachdem das Landgericht die Einlassung des Angeklagten fehlerhaft bewe r- tet hat, muss der Senat auch die objektiven Feststellungen in den Fällen au f- heben, in denen diese allein auf der Einlassung des Angeklagten beruhen. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass als erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB solche Handlungen zu werten sind, die nach 6 7 8 9 - 6 - Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträcht i- gung des im jeweiligen Tatbestan d geschützten Rechtsguts besorgen lassen (BGH, Urteil vom 24. September 1991 5 StR 364/91, NJW 1992, 324). Bei der am Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung orientierten Bewertung sind auch die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens einzubeziehen u nd neben den näheren Umständen der Handlung die Beziehung zwischen den Beteiligten und die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen (BGH, B e- schluss vom 8. Februar 2006 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251; BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 1 StR 95/89, NJW 1989, 3029; LK - Laufhütte/Roggen - buck, StGB, 12. Aufl . , § 184g Rn. 12). Eine ergänzende Betrachtung des G e- samtzusammenhangs ist insbesondere dann geboten, wenn die Handlungen für sich genommen in ihrer sexuellen Ausprägung nicht besonders gravi e- rend oder nachhal tig sind. In die Bewertung wird deshalb hier neben der (zum Teil eher geringen) Intensität der sexuellen Handlungen einzustellen sein, dass der Angeklagte jeweils ihm unbekannte Frauen überraschend und unvermittelt von hinten angriff und sie unter beträcht licher Kraftentfaltung körperlich so heftig bedrängte, dass sich die Frauen ihm nur durch erhebliche körperliche Gegenwehr entziehen konnten. Aufgrund des engen Zusammenhangs der schon länger zurückliege n- den Taten wird wiederum die Festsetzung einer d ie Einzelstrafen eng z u- sammenfassenden Gesamtstrafe geboten sein. Auch könnten die Erwägu n- gen des angefochtenen Urteils zur Strafaussetzung zur Bewährung auch in Ansehung eines geänderten Schuldspruchs tragfähig bleiben. Raum Brause Schaal Schneider König 10
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