5 StR 418/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. September 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ber-lin vom 5. September 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-worfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil istam 5. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet; er istanschließend über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden.Das am 23. Juli 2003 beim Landgericht eingegangene Wiedereinset-zungsgesuch ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem zur Prüfung der Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsa-chenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHRStPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte hat im übrigen keinenSachverhalt glaubhaft gemacht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenste-hendes Verschulden ausschließt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 3 -Die zugleich eingelegte Revision ist somit verspätet eingelegt undunzulässig.Harms Häger RaumBrause Schaal
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