5 StR 418/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Ur-teil des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) soweit er wegen Betruges in vier F344llen verurteilt wor-den ist, b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-klagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision des Angeklagten H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Zur Revision des Angeklagten H. hat der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 1 204Die 334berpr374fung des Urteils auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Ange- 2 - 3 - klagten H. 226 entsprechend dem einschl344gigen Anklagevorwurf 226 un-ter II. 31. der Urteilsgr374nde wegen vierfachen (mitt344terschaftlich begange-nen) Betruges verurteilt hat (vgl. UA S. 48), obschon sich den hierzu getrof-fenen Feststellungen nicht entnehmen l344sst, ob 374berhaupt und gegebenen-falls in welcher Weise der Angeklagte an diesen Taten mitgewirkt hat (vgl. UA S. 35). In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben; dadurch kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.223 Dem schlie337t sich der Senat 226 auch nach Kenntnisnahme der Ausf374h-rungen zur Sachr374ge 226 an. 3 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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