5 StR 418/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Ma337stab 1:1 angerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein H344rteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenf344hige Bestra-fung durch Vollstreckungsverj344hrung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 433/09 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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