5 StR 418/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. M344rz 2010 gew344hrt. Damit ist der Be-schluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 ge-genstandslos. G r 374 n d e 1 1. Der 70 Jahre alte, an schweren Durchblutungsst366rungen (UA S. 3) leidende Angeklagte ist wegen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenkl344ge-rin, seiner Enkelin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt f374r Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision er-hoben, 204aber keine Revisionsbegr374ndung zustande gebracht223 (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erkl344rt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wo-chen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus pers366nlichen Gr374nden so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3). 2 Der Angeklagte stellte sich am 19. Juli 2010 in der Justizvollzugsan-stalt Luckau-Duben zum am 6. Juli 2010 angeordneten Strafantritt. Er befin- 3 - 3 - det sich jetzt in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg und hatte es bis 26. August 2010 infolge seines verst366rten Zustandes nicht geschafft, seine Ehefrau und seinen Schwiegersohn als Besucher eintragen zu lassen (eidesstattliche Versicherung E. W. vom 26. August 2010 S. 2; eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt Sch. vom 29. Au-gust 2010 S. 3; gest374tzt durch ein eingereichtes 344rztliches Attest). Nachdem vom B374ro des Pflichtverteidigers versprochene R374ckrufe des Rechtsanwalts ausgeblieben waren, suchten die Ehefrau des Angeklag-ten und dessen Schwiegersohn am 25. August 2010 den am n344chsten Tag vom Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt mandatierten Wahlverteidiger auf. Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. August 2010 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Revision und die Stellung des Wiedereinsetzungs-antrags beantragt und die Revision begr374ndet. 4 5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zul344ssig. Es ist innerhalb der durch 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Wochenfrist gestellt. Das hier in Ansehung der vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision des Angeklagten vorliegende Hindernis, 374ber keinen Verteidiger zu verf374gen, der bereit und in der Lage ist, die gebotenen Revisionsantr344ge und ihre Be-gr374ndung anzubringen, ist erst durch das durch die Ehefrau des Angeklagten am 25. August 2010 begr374ndete und einen Tag sp344ter aktivierte Anbah-nungsverh344ltnis mit dem dann mandatierten Wahlverteidiger entfallen. 6 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begr374ndet. Den Angeklagten trifft an der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist durch den Pflichtver-teidiger auch kein die Voraussetzungen des 247 44 Satz 1 StPO erf374llendes Mitverschulden (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 93 f.; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 44 Rdn. 18). 7 - 4 - Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob Kenntnis von der Un-zuverl344ssigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitver-schuldens berechtigen w374rde, wenn 226 wie hier 226 eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidig-ten Zustand gef374hrt hat, den es auch im 366ffentlichen Interesse durch Aus-wechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten h344tte (vgl. Laufh374tte in KK-StPO 6. Aufl. 247 143 Rdn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2004, 636). Jedenfalls war der Angeklagte nach den glaubhaft gemachten Umst344nden nicht in der Lage, auf Grund 226 hier ma337geblicher 226 eigener Initiative Schritte zur Aus-wechselung des Pflichtverteidigers zu ergreifen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 f.). 8 Der Wegfall der Rechtskraft des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils muss zur sofortigen Beendigung der Strafvollstreckung f374hren. 9 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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