5 StR 418/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Janu-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt B. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 26. M344rz 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre), wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre), wegen weiterer vier F344lle des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstra-fen zweimal sechs Monate und zweimal ein Jahr) sowie wegen Zug344nglich-machens pornographischer Schriften (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Er-folg. Auf die erhobenen Verfahrensr374gen kommt es nicht an. - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der niemals strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat-te den Beruf des Krankenpflegers erlernt und viele Jahre ausge374bt. Er war zu den Tatzeiten 64 bis 67 Jahre alt, 374ber 40 Jahre verheiratet und Vater von f374nf erwachsenen S366hnen. In der DDR war er zuletzt erfolgreicher Altstoff-h344ndler. Er lie337 sich wegen wachsender gesundheitlicher Probleme verren-ten. Im Jahr 1994 wurde ihm als Folge schwerer Durchblutungsst366rungen ein Bein oberhalb des Knies amputiert. Es besteht eine erektile Dysfunktion, die es dem Angeklagten schon im Tatzeitraum unm366glich machte, vaginalen Geschlechtsverkehr auszu374ben, seine F344higkeit zur Vornahme der abgeur-teilten Handlungen jedoch nicht ausschloss. 3 4 b) Die am 18. Juli 1991 geborene J. W. , die Nebenkl344gerin, ist die Enkelin des Angeklagten. Sie wuchs in einem Zustand recht weitge-hender pers366nlicher Vernachl344ssigung durch ihre Eltern auf. Bei dem Ange-klagten fand sie mit ihrem Anlehnungsbed374rfnis ein hohes Ma337 an Gegenlie-be. Er w344hlte sie unter seinen Enkelkindern zu seinem erkl344rten Liebling. Mit dem Einsetzen der Pubert344t seiner Enkelin begann der Angeklagte, auch ein k366rperlich-sexuelles Interesse an ihr zu entwickeln. c) Als sich seine Ehefrau im Dezember 2003 l344nger in Kliniken aufhal-ten musste, lie337 sich der Angeklagte zu dem ersten k366rperlichen 334bergriff auf seine damals zw366lf Jahre alte Enkelin hinrei337en. Mit gro337er Regelm344337igkeit und H344ufigkeit, in der Erinnerung der Nebenkl344gerin beinahe t344glich, kam es anschlie337end bis M344rz 2007 bei allm344hlich sich steigernder Intensit344t zu se-xuellen 334bergriffen, von denen acht angeklagt und sieben abgeurteilt worden sind: 5 Im Dezember 2003 schlug der Angeklagte den B374stenhalter der Enke-lin nach oben. Er streichelte und knetete ihre Br374ste. 6 - 5 - Nach dem 14. Geburtstag der Nebenkl344gerin veranlasste der Ange-klagte seine Enkelin in zwei F344llen zu Manipulationen an seinem Penis bis zum Samenerguss und drang einmal mehrere Minuten lang mit einem Finger in ihre Scheide ein. Au337erdem steckte er ein weiteres Mal den Finger in die Scheide seiner Enkelin und lie337 sich von ihr mit der Hand befriedigen. 7 Vermutlich im Sommer 2006 fuhr der Angeklagte mit der Nebenkl344ge-rin in den Wald. Dort veranlasste er sie, den Oralverkehr bei ihm durchzuf374h-ren, und umfasste dabei ihren Kopf so fest, dass sie den Samenerguss in den Mund dulden und sein Sperma schlucken musste. 8 Im gleichen Tatzeitraum entkleidete der Angeklagte seine Enkelin und leckte an ihrer Scheide. Dabei hielt er den Stuhl fest, auf dem sie sa337. Des-halb misslang es ihr, den Kopf des Angeklagten wegzudr374cken. 9 10 d) Nachdem die Nebenkl344gerin im Laufe der Zeit die Erkenntnis ge-wonnen hatte, dass ein Gro337vater derartiges mit seiner Enkelin nicht tun d374r-fe (UA S. 10), verweigerte sie sich im M344rz 2007 dem Angeklagten, der sie immer unter dem Vorwand, sie m366ge ihm am Computer helfen, in seine N344-he gerufen hatte. Ihre Offenbarung des Geschehens f374hrte bei ihren Eltern zu keinen Konsequenzen. Ende M344rz 2007 verfasste sie einen Brief an einen ihr nahe stehenden Mitsch374ler, in dem sie schilderte, ihr Gro337vater habe sie angefasst und unsittlich ber374hrt. Von diesem Brief nahm die Direktorin der Schule der Nebenkl344gerin Kenntnis; sie verst344ndigte das Jugendamt. Auf dessen Initiative verlie337 die Mutter der Nebenkl344gerin mit ihren beiden T366ch-tern das Familienanwesen und zog in ein Frauenhaus, sp344ter in eine eigene Wohnung. Anschlie337end fiel die Nebenkl344gerin in einem von ihr besuchten Ju-gendtreff durch stark sexualisiertes Verhalten auf. Sie nahm zwischen Ende Juli 2007 und April 2008 an 20 Gespr344chen mit einem an einem Beratungs-zentrum t344tigen Psychologen teil, dem sie im Schwerpunkt orale Missbr344u- 11 - 6 - che schilderte, mit denen sie sehr intensive Gef374hle wie Ekel, Angst und Wut verband. Der Psychologe nahm Selbstverletzungen (204Ritzen223) der Nebenkl344-gerin wahr, bewertete ihre 344rztlich behandelten Unterleibsbeschwerden als psychosomatisch verursacht und diagnostizierte eine traumatische Belas-tungsst366rung nach sexuellem Missbrauch. Die Nebenkl344gerin hatte erst am 23. August 2007 die Kraft zur Anzei-geerstattung gegen ihren Gro337vater und zu einer Vernehmung 226 in Anwe-senheit ihrer Mutter 226 aufgebracht; zuvor war sie davor zur374ckgescheut, weil sie sicher war, dass ihr niemand glauben w374rde. 12 e) Das Landgericht hat sich allein aufgrund der Aussage der Neben-kl344gerin von der Schuld des die Vorw374rfe bestreitenden Angeklagten 374ber-zeugt. Deren Bekundungen hat es auch unter W374rdigung der Aussage des als sachverst344ndigen Zeugen vernommenen behandelnden Psychologen und eines in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeitsgutachtens einer Diplompsychologin f374r uneingeschr344nkt glaubhaft befunden. 13 2. Die vom Landgericht in seinen Wertungen ma337geblich ber374cksich-tigten sachverst344ndigen Darlegungen sind indes in mehrfacher Hinsicht f374r das Revisionsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 226 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 178). So entf344llt ein in der hier gegebenen Konstellation 204Aussage gegen Aussage223 auf Grund erheblicher Inkonstanz im Aussageverhalten der einzigen Belastungszeugin regelm344337ig gebotenes gewichtiges, die Glaubhaftigkeit der Aussage im 334brigen st374tzen-des Indiz (vgl. Schmandt, StraFo 2010, 446, 447 mN). Dies begr374ndet hier auch eingedenk des Beurteilungsspielraums des Tatgerichts bei der Bewer-tung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Revision (vgl. Brause, NStZ 2007, 505, 507). 14 a) In Frage steht in erster Linie die im Urteil akzeptierte gutachterliche Bewertung der Aussagen der Nebenkl344gerin zum Kerngeschehen des als 15 - 7 - Vergewaltigungstat mit der Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren geahndeten Geschehens im Wald. Hierzu hatte die Nebenkl344gerin in ihrer polizeilichen Vernehmung in Anwesenheit ihrer Mutter ausgef374hrt, der Angeklagte habe auf den Boden ejakuliert, so dass sie sein Sperma nicht habe schlucken m374ssen. In den Ex-plorationsgespr344chen und in der Hauptverhandlung hat die Nebenkl344gerin bekundet, nur bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte in ihren Mund ejakuliert. Im Widerspruch zu anderweit mehrfach 226 zentral gegen374ber dem Psychologen 226 bekundetem vielfachen Oralverkehr hat die Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung beharrlich erkl344rt, der 334bergriff im Wald sei zugleich auch der einzige Fall von Oralverkehr mit dem Angeklagten gewesen. Das Landgericht hat dies als durchaus auff344lligen Bruch in der Aussagekonstanz bewertet, der indes nach den Erl344uterungen der Sachverst344ndigen plausibel erkl344rt werde. Dies trifft nicht zu. 16 17 aa) Es begegnet schon Bedenken, dass die Strafkammer der Erkl344-rung der Sachverst344ndigen gefolgt ist, die hochgradig gehemmte Nebenkl344-gerin sei durch die Anwesenheit ihrer Mutter davon abgehalten worden, alle negativ gef374hlsbesetzten Einzelheiten w344hrend ihrer polizeilichen Verneh-mung zu offenbaren. Mangels Darlegung der Umst344nde und Einzelheiten der polizeilichen Vernehmung erscheint diese Wertung eher als Plausibilit344ts-vermutung; sie steht in einem Spannungsverh344ltnis gegen374ber Angaben zu dem 226 offensichtlich in 344hnlichem Umfang negativ gef374hlsbesetzten 226 Lecken des Angeklagten an der Scheide der Nebenkl344gerin und zu dem 226 wenn auch m366glicherweise als geringf374gig weniger belastend empfundenen 226 viel-fachen Oralverkehr, was indes beides ersichtlich in Anwesenheit der Mutter bekundet worden ist. Zudem bleibt unklar, ob der Umstand in die Sachverst344ndigenbewer-tung einbezogen worden ist, dass nicht nur ein blo337es urspr374ngliches Ver-schweigen einer Tatsache in Frage stand, sondern es auch galt, einen den 18 - 8 - Angeklagten st344rker als bislang belastenden Aussagewechsel in der Haupt-verhandlung hinsichtlich einer m366glichen Belastungstendenz zu w374rdigen. bb) Soweit das Landgericht der Sachverst344ndigen auch darin gefolgt ist, dass fr374her von der Nebenkl344gerin bekundete Oralverkehrshandlungen als unbewusstes Vermeidungsverhalten in der Hauptverhandlung verdr344ngt und in Abrede gestellt worden seien, um n344here Nachfragen zu den Einzel-heiten dieses Oralverkehrs zu ersparen, sind Widerspr374che zu anderen Er-w344gungen unbeachtet geblieben. Es wird nicht abgehandelt, weshalb ein Verdr344ngen unter diesem Aspekt nicht gleicherma337en f374r die in der Haupt-verhandlung mit einer noch st344rkeren Belastung verbundene Schilderung eines Oralverkehrs mit einem Samenerguss in den Mund zu erwarten gewe-sen w344re. 19 20 Die Annahme eines Verdr344ngens der fr374her insbesondere gegen374ber dem behandelnden Psychologen als zentralen Missbrauch bekundeten Oral-verkehrshandlungen steht zudem in einem Spannungsverh344ltnis zu der von der Sachverst344ndigen gefundenen und vom Landgericht nachvollzogenen Aussagestruktur der Nebenkl344gerin. Diese habe n344mlich die Abl344ufe des Tatgeschehens als Schemata abgespeichert, weshalb es ihr auch nicht ge-lungen sei, sich an einzelne Ereignisse innerhalb der Schemata konkret zu erinnern. Nach dieser Einordnung w344re eine grundlegende Ver344nderung der Aussage zu den lediglich schematisch erinnerten und auf diese Weise repro-duzierten Oralverkehrshandlungen eher nicht zu erwarten gewesen. b) Die auf dem Gutachten der Sachverst344ndigen aufbauende Beweis-w374rdigung bleibt 374berdies den Beleg f374r die behauptete Anzahl und die Qua-lit344t der f374r eine erlebnisfundierte Aussage notwendigen Realkennzeichen schuldig. Solche f374hrt das Landgericht nicht aus. Es teilt lediglich abstrakt wertende 304u337erungen der Sachverst344ndigen mit. 21 - 9 - Zwar kann eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses eines Gutachtens beschr344nkte Darstellung der 334berzeugungsbildung des Tatgerichts ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 226 5 StR 345/10, StV 2011, 8 mwN). Hierzu geh366rt indes ein stets h366here Anforderungen stellendes Glaubhaftigkeitsgutachten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 226 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164). Bei be-urteilungsrelevanten Divergenzen zwischen den verschiedenen belastenden Aussagen sind auch die Ankn374pfungstatsachen der Sachverst344ndigen darzu-legen, um deren Bewertung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. April 2010 226 5 StR 127/10; BGH, Beschluss vom 21. Sep-tember 2005 226 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538). 22 23 c) Das Landgericht hat es schlie337lich unterlassen, den von dem sach-verst344ndigen Zeugen erst in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand der Selbstverletzungen der Nebenkl344gerin auf einen m366glichen Zusammenhang mit einer etwaigen psychischen St366rung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2010 226 2 StR 185/10). Zwar gibt es weder den Erfahrungs-satz, dass selbstverletzendes Verhalten typische Folge eines erlittenen Missbrauchs ist (vgl. Schwenn, StV 2010, 705, 710), noch denjenigen, dass es sich dabei regelm344337ig um den Ausdruck einer krankhaften seelischen St366rung handelt. Auch dieser Aspekt w344re indes in den Blick zu nehmen ge-wesen, da Anlass f374r die Kl344rung eines m366glichen Zusammenhangs zwi-schen Selbstverletzung und Pers366nlichkeitsst366rung h344tte bestehen k366nnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 226 5 StR 127/10). Das Unterlassen solcher Pr374fung l344sst insbesondere auch besorgen, dass die von der Sachverst344ndigen und dem sachverst344ndigen Zeugen ge-stellte, vom Landgericht 374bernommene 226 und von diesem ersichtlich auch als die Glaubhaftigkeit der qualit344tsgeminderten Aussage der Nebenkl344gerin steigernder Umstand herangezogene 226 Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst366rung auf einem Wertungsfehler beruhen kann. Auf geltend ge- 24 - 10 - machte grunds344tzliche Bedenken hinsichtlich einer zirkul344ren Argumentati-onsweise bei einer mit dieser Diagnose ma337geblich begr374ndeten Glaubhaf-tigkeit einer Zeugenaussage kommt es bei dieser Sachlage nicht einmal an. Sie w344re indes f374r das weitere Verfahren zu bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 226 5 StR 319/10; Steller in NJW-Sonderheft f374r Gerhard Sch344fer, 2002, S. 69, 71). 3. Der Mangel der Beweisw374rdigung erfasst die vom Landgericht an-genommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 226 5 StR 157/10). Allein aufgrund der 226 freilich verbliebenen 226 deutlichen Hinweise auf ein Missbrauchsgeschehen k366nnen Teile des Schuldspruchs nicht aufrechterhalten bleiben. 25 26 4. F374r die neu erforderliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 27 a) Das neu berufene Tatgericht wird angesichts der divergierenden Bekundungen der Nebenkl344gerin die Entwicklung s344mtlicher Aussagen, auch derjenigen im Familienkreis, zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 226 5 StR 136/02 mwN; BGH, Beschluss vom 24. Novem-ber 2004 226 5 StR 480/04, StV 2005, 253) und ihre Schilderungen gegen374ber dem sachverst344ndigen Zeugen auch inhaltlich n344her darzustellen haben. Es wird ferner zu pr374fen haben, ob die Nebenkl344gerin im Hinblick auf die festge-stellten Umst344nde in ihrer Person auch von einem psychiatrischen Sachver-st344ndigen begutachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 226 1 StR 5/02, BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Sachverst344ndiger 18). b) Im Falle eines Schuldspruchs wird angesichts des Alters des Ange-klagten zur Tatzeit, seines Gesundheitszustands und seiner weiteren Le-bensumst344nde zu pr374fen sein, ob hirnorganisch bedingte Wesensver344nde-rungen die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in einem f374r die Anwendung des 247 21 StGB bedeutsamen Umfang beeintr344chtigt haben (vgl. BGH, Urteil 28 - 11 - vom 11. August 1998 226 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 mwN; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 226 1 StR 583/06, NStZ 2007, 328; Kr366ber, NStZ 1999, 298). Nicht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafsch344rfend ber374ck-sichtigt werden d374rfen, wenn sie prozessordnungsgem344337 und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzusch344t-zen sind und eine unzul344ssige Ber374cksichtigung des blo337en Verdachts weite-rer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Ju-li 2009 226 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 41a). 29 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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