5 StR 418/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12 . September 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . September 2012 beschlossen: Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kiel vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlus s- formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Während der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hat d er Recht s- folgen ausspruch keinen Bestand . 1. D ie Begründung, mit der die sachverständig beratene Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in eine r Entziehungsanstalt abges e- hen hat , ist rechtsfehlerhaft . 1 2 3 - 3 - a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seither rege l- mäßig Substanzmittelmissbrauch, der eine entsprechende Abhängigkeit zur In den Wochen vor den Taten konsumierte er g e- meinsam mit sein en Mitbewohnern regelmäßig Alkohol und Drogen und lebte Während der ersten Tage der Untersuchung s- haft litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen. Bei den Taten stand er l- kohol - und Drogengewöhnung bei voller Einsichtsfähigkeit zwar lei cht en t- hemmt, ohne indes in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt zu f.) . Das bei den Taten erbeutete Geld verwendete er teilweise zum Erwerb von Alkohol und Drogen. b) Die Strafk ammer hat die Unterbringung des im Zeitpunk t der ersten Taten gerade 21 Jahre alten Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ma n- gels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Z ur Begründung hat sie darg e- legt und dessen pathologischem Mangel an Selbstwert und Ich - g- reich therapierbar ist, er vielmehr zunächst zur Nachreifung eines geschüt z- ten Rahmens mit fester Tagesstruktur und umfassender Betreuu ng bedarf, Die se Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. D er Schluss vom Reiferückstand des Angeklagten auf seine fehlende Ther a- pierbarkeit ist für sich genommen ohne w eitere Erklärungen schon nicht nachvollziehbar , z umal ein Mangel an Selbstwertgefühl bei r auschmittelsüc h- tigen Straftätern keine Ausnahme dar stellen dürfte. Jedenfalls fehlen Darl e- gungen , inwiefern keine Therapieform in Betracht kommen soll, die eine adäqu ate Behandlung des Angeklagten gewährleist et und hinreichend ko n- krete Erfolgsaussichten bietet. Wie sich insbesondere aus § 93a JGG ergibt, 4 5 6 - 4 - geht das Gesetz davon aus, dass selbst ein Entwicklungsstand , der dem e i- nes Jugendlichen entspricht , der Unterbringu ng in einer Entziehungsanstalt nicht entgegenstehen darf, sondern die Maßregel in Einrichtungen zu vollzi e- hen ist, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderl i- chen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung st ehen. Im Übrigen dürfen Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und prakt i- schen Durchführung der Maßregel grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorli e- gen (vgl. BGH, Beschl u ss vom 14. Febru ar 2007 5 StR 13/07, NStZ 2007, 326 f. ; BGH, Beschluss vom 26. November 1996 4 StR 538/96, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). 2 . Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil er nicht au s- schließen kann, dass der Fehler bei der Prüfung d er Voraussetzungen des § 64 StGB sich auch auf die Strafen ausgewirkt hat. Dies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit , die Voraussetzungen des § 21 StGB umfassend zu prüfen. Insoweit weist er auf F olgendes hin: Sollte das neue Tatgericht wiederum ei ne Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten feststellen , so wird es diese diagnostisch einzuordnen und hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten näher zu beurteilen haben . Auch eine Rausch mittelabhä n- gigkeit des Angeklagten ist hinsichtlich ihrer Schwere und ihres Gegenstan - 7 8 - 5 - des näher dar zulegen . Der Ausschluss von Wechselwirkungen zwischen B e- rauschung und (UA S. 15) des Angeklagten mit Blick auf seine Steuerungsfähigkeit ist zu begründen. Raum Schaal Schneider König Bellay
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