ECLI:DE:BGH:2016:061216B5STR418 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 418/16 vom 6 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Dezember 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Straf ausspruch im Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2016 wie folgt geändert (§ 349 Abs. 4 StPO): a) Der Angeklagte wird verwarnt. b) Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro bleibt unter Aufrechterhaltung des Au s- spruch s über die als voll streckt angesehene Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie die gewährte Ratenzahlung vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechtsmi t- tel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen Bestechlichkeit in Tatei n- heit mit Beihilfe zum Betrug zu der in der Beschluss formel genan nten Geldstr a- fe verurteilt, eine Entscheidung über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen. Hiergegen wend et sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfa h- rensrüge und der Rüge Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zu m Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet . Hingegen hat der Straf ausspruch keinen Bestand, weil allein eine Ve r- warnun g mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen ist . Zwar hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine E r- messensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines Falles das Ermessen der Strafkammer de rart verengen, dass allein eine Ve r- warnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 290, 291 mwN) . So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöh n- lichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen A n- klage und Eröffnung des Hauptv erfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen L änge ha ben dazu beigetragen, dass der A n- geklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruh e- stand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausg esetzt. Da r- über hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass de r Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen 1 2 3 - 4 - der Schaden bei d en jeweils betroffenen Anliegern gering. Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der Beschlussfo r- mel verhängte Sanktion. Die nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten . Mutzbauer Dölp König Berger Bellay 4 5
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