5 StR 419/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. D e - zember 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W als Verteidiger des Angeklagten K , Rechtsanwalt We als Verteidiger der Angeklagten Wi , Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäfts stelle, - 3 - - 4 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten K und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 17. Januar 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklgern durch die Wahrne h - mung der Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse trgt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i - gen Auslagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlssigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Wi zu einer Jugen d - strafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewhrung verurteilt. G e - gen das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte K als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg. I. - 5 - Der Angeklagte K war im Sommer 2000 Halter des vie rjhrigen Rden Zeus, die Angeklagte Wi , die mit K zusammenlebte, Halt e - rin der einjhrigen Hndin Gipsy. Bei beiden Tieren handelte es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier. Beide Hunde verfgten ber eine erhebliche Beißkraft und waren darauf trainiert, große Höhen zu berspringen. Die Tiere waren wiederholt auffllig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bißverletzungen beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete deshalb das z u - stndige Wirtschafts- und Ordnungsamt an, daß der Hund Zeus außerhalb der Wohnung stets an der Leine zu fhren sei, weil Zeus nach der Ste l - lungnahme des Amtstierarztes zwar nicht bissig gegenber Menschen, aber scharf gegenber anderen Rden sei. Da der Angeklagte diese Weisung nicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch zu weiteren Bei ß - vorfllen mit anderen Hunden. Dies veranlaßte das Wirtschafts- und Or d - nungsamt im Mai 2000, Zeus als gefhrlichen Hund im Sinne der Hund e - verordnung einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht fr den Rden und die Anordnung, daß die den Hund jeweils beaufsichtigende Person nicht z u - gleich mehrere gefhrliche Hunde fhren drfe. Der Hund der Angeklagten Wi wurde ebenfalls auffllig: Im April 2000 biß er einen anderen Hund so heftig, daß dieser tierrztlich versorgt werden mußte. Kurze Zeit spter sprang Gipsy eine Frau und am 11. Mai 2000 ein Kind an und biß es in den Arm. Aufgrund dieser Vorflle forderte das Wirtschafts- und Ordnungsamt die Angeklagte Wi auf, den Hund unverzglich dem Amtstierarzt vorzufhren und bis dahin Gipsy in der Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu fhren. Der Vorfhranordnung kam die Angeklagte nicht nach, weil sie befrchtete, daß die Untersuchung negativ ausgehen und sie den Hund verlieren könne. O h - ne daß es zu der angeordneten Vorfhrung gekommen war, nahm die B e - hörde am 29. Mai 2000 die Anordnung zurck. - 6 - In der Folgezeit wurden die Hunde angeleint und in der Regel nur noch einzeln ausgefhrt. In dem zum Hause der Angeklagten gehrenden Innenhof, der an das Gelnde einer Grundschule angrenzte, lieûen die A n - geklagten die Hunde jeweils nur kurz von der Leine, weil die Tiere daran gewhnt waren, ihr ªGeschftº unangeleint zu verrichten. Dabei achteten die Angeklagten stets darauf, daû sich keine Kinder im Innenhof aufhielten. Nachdem ªGipsyº einen Maulkorb zerbissen hatte, verschoben die Ang e - klagten zunchst die Anschaffung von Maulkrben, weil ihnen passende und ªgut aussehendeº Maulkrbe zu kostspielig waren. Am Vormittag des 26. Juni 2000 fhrte der Angeklagte K mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort lieû er die Tiere von der Leine, damit sie ± wie gewohnt ± ihr ªGeschftº in den dortigen Bschen verrichten konnten. Angelockt von den Geruschen der Ballspiele auf dem benachbarten Schulgelnde sprangen pltzlich ªGipsyº und nach ihr auch ªZeusº ber die 1,40 m hohe Mauer auf den Schulhof, wo sich Schu l - kinder in ihrer groûen Pause aufhielten. Der Angeklagte kletterte hinterher, um die Hunde zurckzuholen, die auf die ballspielenden Kinder zuliefen. ªGipsyº sprang den sechsjhrigen Ka an, warf ihn zu Boden und biû ihm in den Kopf. ªZeusº kam hinzu und beide Hunde bissen den Jungen nun abwechselnd in Kopf und Hals. Laut um Hilfe rufend, strzte der Ang e - klagte hinzu und riû die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner verzweife l - ten Bemhungen gelang es den Tieren immer wieder, an das Kind heranz u - kommen und es in Gesicht und Hals zu beiûen. In einem gnstigen Moment ergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob ihn hoch und hielt ihn ber den Kopf. Die Hunde sprangen auch ihn an, er strauchelte und fiel mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die Hunde wieder ber her. Der immer noch um Hilfe rufende Angeklagte legte sich jetzt auf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu schtzen. Erst durch das Eingre i - fen eines Dritten konnten die Angriffe der Hunde auf das Kind zunchst u n - - 7 - terbrochen werden. Mittlerweile war auch die Angeklagte Wi auf dem Schulhof erschienen; es gelang ihr, ªGipsyº anzuleinen und festzuhalten. Hingegen riû ªZeusº sich los und biû das Opfer erneut in den Kopf. Der A n - geklagte zog ihn weg und legte sich auf das immer noch aggressive Tier, um es an weiteren Angriffen zu hindern. Inzwischen waren Polizeibeamte ei n - getroffen, die beide Tiere erschossen. Ka verstarb noch auf dem Schulhof. Beide Angeklagten standen unter Schock, weinten und waren e r - schttert ber den Tod des Jungen. II. Die Revision des Angeklagten K ist offensichtlich unbegrndet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdefhrers auf. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsa n - waltschaft, die eine umfassende Urteilsaufhebung erstrebt, weil die Ang e - klagten nicht wegen Krperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden sind, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. 1. Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, daû der Tter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwnschten Erfolg handeln, mit dessen mglichem Eintritt der Tter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.). Hingegen ist bewuûte Fahrlssigkeit gegeben, wenn er mit der als mglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft ± nicht nur vage ± darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Insbesondere bei der Errterung der Frage, ob der Tter den Eintritt des als mglich erkannten Erfolges billigt, muû das Gericht sich mit der Persnlic h - - 8 - keit des Tters und allen fr das Tatgeschehen bedeutsamen Umstnden auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vo r - satz, bedingter 24, 41). Dabei obliegt es allein dem Tatrichter, sich auf der Grundlage der e r - hobenen Beweise eine Überzeugung vom tatschlichen Geschehen und damit auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen. Seine Beweiswrd i - gung hat das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen. Kann der Tatrichter eigene Zweifel nicht berwinden, so darf das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler berprfen. Eine rechtsfehlerhafte Beweiswrdigung ist etwa dann gegeben, wenn sie wide r - sprchlich, unklar oder lckenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wisse n - schaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiûheit zu hohe Anforderu n - gen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrd i - gung 16; Überzeugungsbildung 33). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. 2. Zutreffend geht der Tatrichter zunchst davon aus, daû es bei uûerst gefhrlichem Tun naheliegt, daû der Tter mit dem Eintritt des E r - folges rechnet und, wenn er sein Handeln ± hier das Ableinen der Hunde ± dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Ttungsvorsatz). Beide A n - geklagte htten die Verletzung eines Menschen durch einen der Hunde u n - ter bestimmten Umstnden als nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen sei bekannt gewesen, daû die Hunde die Mauer zum Schulhof berspringen konnten und dies auch schon mehrfach getan hatten. Angesichts der eno r - men Beiûkraft der Hunde und deren Neigung, bei Angriffen gleich in den Hals- und Kopfbereich des Opfers zu beiûen, htten die Angeklagten auch nicht ausgeschlossen, daû diese bei einem ernsthaften Angriff auf einen - 9 - Menschen diesen sogar tten knnten. Schlieûlich htten sie wiederholt die Erfahrung gemacht, daû sie die unangeleinten Tiere nicht immer ausre i - chend beherrschen konnten. Es stellt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer gleichwohl zu dem Schluû kommt, daû die Ang e - klagten zu der fraglichen Zeit und in der konkreten Situation weder damit gerechnet htten, daû die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen Inne n - hof entweichen noch im Falle des Entweichens auf den Schulhof Menschen angreifen knnten; jedenfalls htten sie darauf vertraut, daû dies nicht ei n - treten und daû ihre ± wenn auch objektiv gnzlich unzureichenden ± Sich e - rungsmaûnahmen ausreichen wrden, mgliche Gefahren auszuschlieûen. Die Annahme, die Angeklagten htten trotz aller gravierender War n - zeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahr verkannt und in hohem Maûe verdrngt, beruht auf einer zulssigen tatric h - terlichen Wrdigung. Die Strafkammer begrndet sie vor allem mit der u m - fnglich dargelegten persnlichen Entwicklung der noch jungen Angekla g - ten, ihren Erfahrungen, ihrer Lebenssituation und ihren hiervon bestimmten Denk- und Verhaltensweisen. Danach sei das Denken und Handeln beider Angeklagten von Unwissenheit und Unverstand, Verleugnung und Verdr n - gung als erlernter Problembewltigungsstrategie, Nachlssigkeit, Acht- und Sorglosigkeit und in hohem Maûe auch von Egoismus und Rcksichtslosi g - keit geprgt. Infolge dieser Eigenschaften htten sie die von den Hunden ausgehende Gefahr unterschtzt und aus Nachlssigkeit und Sorglosigkeit die vom Schulhof ausgehenden, die Hunde anlockenden Reize nicht ges e - hen. So fhrt das Landgericht in diesem Zusammenhang zunchst aus, daû hinsichtlich des Rden ªZeusº beide Angeklagte aufgrund der bisher i - gen Erfahrungen und der Äuûerung des Amtstierarztes davon berzeugt - 10 - waren, daû das Tier jedenfalls gegenber Menschen nicht bissig reagiere, und daû sie hinsichtlich der Hndin ªGipsyº den Angriff auf das Kind am 11. Mai 2000 damit erklrten, daû das Tier an diesem Tag besonders erregt gewesen und dieser Vorfall deshalb als Ausnahme zu bewerten sei. Dabei hat die Strafkammer nicht bersehen, daû die Angeklagte Wi den Hund aus Angst vor weiteren Angriffen auf Menschen damals tten lassen wollte. Hiervon habe sie sich jedoch von dem ihr berlegenen und in der Hundee r - ziehung vermeintlich erfahrenen Freund K abbringen lassen, der den Vorfall als einmalig bagatellisiert und ihr gleichsam entsprechend dem zw i - schen ihnen bestehenden Beziehungsmuster die Verantwortung abgeno m - men habe. K selbst sei davon berzeugt gewesen, daû die Ang e - klagte Wi die Situation seinerzeit falsch eingeschtzt und dramatisiert h a - be. Die Angeklagten htten sich weiter damit beruhigt, daû das Verhalten des Hundes wohl nicht von Verletzungsabsicht getragen gewesen sei, da nach ihrer Vorstellung angesichts der erheblichen Beiûkraft des Tieres die Verletzung dann wesentlich intensiver htte ausfallen mssen. Zu dieser Beruhigung hatte auch der Umstand beigetragen, daû das Wirtschafts- und Ordnungsamt die Vorfhranordnung fr ªGipsyº nach einiger Zeit zurckg e - nommen hatte und daû es in den Wochen vor der Tat zu keinen Beiûvorf l - len mehr gekommen war. Diese Bewertung des Landgerichts wird letztlich auch gesttzt durch die Ausfhrungen der sachverstndigen Fachtierrztin, wonach sich entsprechend dem Meuteinstinkt das Verhalten der Hndin in der konkreten Tatsituation aggressionssteigernd auf den Rden ausgewirkt habe. Diese besondere Brisanz und eine sich daraus ergebende Eskalation konnten die Angeklagten mglicherweise nicht voraussehen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht insbesondere das v o - luntative Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzung eines Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstanden gewesen, daû sie sich mit dem Eintritt eines solchen ± wenn auch une r - wnschten ± Erfolges abgefunden htten. Auch die diesbezglichen Erw - - 11 - gungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. So nimmt die Strafkammer in diesem Zusammenhang zunchst als naheliegend an, daû den Ang e - klagten die Verletzung eines Menschen durch einen ihrer Hunde schon w e - gen der sich hieraus ergebenden mglichen Konsequenzen (Zwangs- und Buûgelder, mglicher Verlust der Tiere, strafrechtliche Ahndung) in hohem Maûe unwillkommen gewesen sei. Weiter stellt das Landgericht darauf ab, daû die Angeklagten immerhin gewisse, wenn auch unzureichende Vorke h - rungen getroffen htten, um Beiûvorflle knftig zu vermeiden. Dabei htten sie gerade im Innenhof immer besonders darauf geachtet, daû sich beim Ableinen der Hunde dort keine Kinder aufhielten. Auch hieraus, insbesond e - re aber aus der Ernsthaftigkeit und Intensitt der Rettungsbemhungen der Angeklagten und ihrer Erschtterung ber den Tod des Jungen durfte das Landgericht den Schluû ziehen, daû den Angeklagten die krperliche U n - versehrtheit von Menschen, insbesondere von Kindern nicht gleichgltig war. 3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, ange sichts der B e - weisanzeichen htte das Landgericht vom Vorliegen eines bedingten K r - perverletzungsvorsatzes ausgehen mssen, ersetzt letztlich die tatrichterl i - che Beweiswrdigung durch eine eigene und zeigt im Ergebnis nicht auf, daû die Strafkammer die Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes berspannt hat. Die Beweiswrdigung ist entgegen der Auffa s - sung der Revision auch nicht lckenhaft; das Landgericht hat smtliche die Angeklagten belastenden Umstnde bedacht. Angesichts der problemat i - schen Entwicklung beider Angeklagten und ihrer hiervon geprgten Verha l - tensmuster und Denkweisen hat es die fraglichen Umstnde nur anders b e - wertet als die Staatsanwaltschaft, die dem persnlichen Hintergrund der A n - geklagten in dem hier gegebenen Zusammenhang offensichtlich ein anderes Gewicht beimessen will. Die landgerichtliche Beurteilung ist sicher nicht die einzig mgliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, lût auch keine sonst i - - 12 - gen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts des aufgezeigten Pr - fungsmaûstabes nicht zu beanstanden. - 13 - 4. Auch die Strafzumessung hlt letztlich rechtlicher Nachprfung stand. Die sehr milden Sanktionen lsen sich trotz der auûerordentlich trag i - schen Folgen der Tat und des groûen Verschuldens der Angeklagten noch nicht ganz von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf betrchtliches behrdliches Mitverschulden und die intensiven Bemhungen der Angeklagten, das Kind zu retten. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy