5 StR 419/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. M344rz 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenkl344gerin in H366he von 5.000 200 verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenkl344gerin an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Juni/Anfang Juli 2008 gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Am Abend des 22. Juli 2008 gegen 21 Uhr hat er die Nebenkl344gerin erneut vergewaltigt, wobei er an ihr 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg den Vaginalverkehr vollzogen hat. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenkl344gerin statt. 2 2. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensr374ge durch. Folgendes Geschehen liegt zugrunde: 3 - 3 - a) Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrisch-psycholo-gischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Ne-benkl344gerin, auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beru-hen, an einer emotional-instabilen Pers366nlichkeitsst366rung oder an einer an-deren, selbstverletzendes Verhalten ausl366senden Pers366nlichkeitsst366rung leide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus diesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zwei Tage nach der Tat seien an bei-den Unterarmen der Nebenkl344gerin mehrere bereits vernarbte schnittartige Verletzungen sowie zwei frischere strichf366rmige und in Abheilung befindliche Schnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernomme-ne rechtsmedizinische Sachverst344ndige habe erkl344rt, die Wunden seien ein-deutig auf eine Selbstverletzung zur374ckzuf374hren; Ursache f374r selbstverlet-zendes Verhalten k366nne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Bor-derline-St366rung sein. 4 5 Zu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedi-zinischen Sachverst344ndigen vermerkt sind, enth344lt ein in der Hauptverhand-lung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung an-wesenden Polizeibeamtin E. folgende Aussage: 204Schnittverletzun-gen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernst-hafte] Versuche jedoch verneint; keine diesbez374gliche 344rztliche Behand-lung).223 Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst 374ber die notwendige Sachkunde verf374ge, um die Glaubw374rdigkeit der Zeugin zu beurteilen (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand der Beweisaufnahme an Ankn374pfungstatsachen, die die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erforderlich machen k366nnten. Die Zeugin habe zwar einger344umt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den Eltern Verletzungen zugef374gt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung frischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim 6 - 4 - Schneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon 374ber-zeugt, dass die Nebenkl344gerin keine frischen Schnittspuren aufwies. b) Mit dieser Begr374ndung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. 7 Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grunds344tzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umst344nde vorliegen, deren W374rdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verf374gung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umst344nde liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte f374r tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalit344t der Nebenkl344gerin vorhan-den, die auf eine Pers366nlichkeitsst366rung hindeuten k366nnen. Da die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung und deren Auswirkungen auf die Aussaget374ch-tigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Rich-tern ist, h344tte die eigene Sachkunde einer n344heren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. 8 Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegen374ber angenommen, f374r ein Sachverst344ndigengutachten fehle es an hinreichenden Ankn374pfungstatsachen; denn die Nebenkl344gerin habe 204plausibel begr374ndet223, dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstan-den seien. Diese Wertung l344sst die Befunde des rechtsmedizinischen Sach-verst344ndigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. au337er Acht. Namentlich steht die Erkl344rung der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E. , dessen In-halt es 374berdies nahe legt, dass er 226 auch 226 auf Angaben der Nebenkl344gerin beruht. 9 - 5 - Die Ablehnung des Beweisantrags h344lt danach rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Sie f374hrt auf die Revisionsr374ge zur Aufhebung des Urteils, da dieses auf dem Rechtsfehler beruhen kann. 10 3. Der Senat weist darauf hin, dass die Beweisw374rdigung des Landge-richts auch sachlichrechtlich erheblichen Bedenken begegnet. So stehen die der Einlassung des Angeklagten widerstreitenden Angaben der Nebenkl344ge-rin zum Stand ihrer Beziehung zum Angeklagten zur Tatzeit in einem nicht plausibel erkl344rten Spannungsverh344ltnis zu festgestellten Bekundungen der Nebenkl344gerin gegen374ber der Zeugin K. (UA S. 30) und zum Inhalt meh-rerer SMS (UA S. 9/10). Insbesondere ist die im Rahmen der Aussageanaly-se des Landgerichts angenommene Aussagekonstanz kaum vereinbar mit festgestellten, das Kerngeschehen betreffenden Divergenzen zu Verletzun-gen und Sexualpraktiken in Angaben der Nebenkl344gerin bei der Anzeige, gegen374ber dem rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen, bei der sp344teren polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung. In die-sem Zusammenhang w344ren auch die in einer Verfahrensr374ge thematisierten Angaben der Nebenkl344gerin 374ber tatbezogene Beobachtungen ihrer Kinder und deren mangelnde Best344tigung im Rahmen der Zeugenvernehmung der Tochter in der Hauptverhandlung abzuhandeln gewesen. Dem wird das neue Tatgericht Rechnung zu tragen haben. In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es zur Beurteilung der Aussagekonstanz einer zusammenh344ngenden Darstellung und ersch366pfenden W374rdigung des Aussageverhaltens der Ne-benkl344gerin. Auch f374r die Entstehung ihrer jeweiligen Aussagen bedarf es eingehenderer Feststellungen. 11 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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