5 StR 419/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 4. August 2010 wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Beschwerdef374hrerin wegen Menschenhan-dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Beschwerdef374hrerin hat im Anschluss an die Urteilsverk374ndung auf Rechtsmittel verzichtet. Die Zul344ssigkeit ihrer mit der Sachr374ge gef374hrten Revision st374tzt sie im Wesentlichen auf die Behauptung, es habe im Ermitt-lungsverfahren eine Verst344ndigung stattgefunden, die den Rechtsmittelver-zicht wegen Umgehung des 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam mache; ferner habe sie Bedeutung und Tragweite des Rechtsmittelverzichts ver-kannt. 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der erkl344rte Rechtsmittelverzicht ist wirksam. 3 1. Das in 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelte Verbot eines Rechtsmit-telverzichts nach Verst344ndigung greift nicht ein. Denn eine Verst344ndigung im 4 - 3 - Sinne des 247 257c StPO, mithin im Rahmen der Hauptverhandlung, hat nach dem eigenen, mit der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft 374bereinstimmenden Vortrag der Beschwerdef374hrerin nicht stattgefunden. Das Fehlen des sogenannten 204Negativattests223 nach 247 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2010 226 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nichts anderes, weil auch eine Verst344ndigung nicht protokolliert worden ist (247 273 Abs. 1a Satz 1 StPO; vgl. zu F344llen solch 204ver-steckten Dissenses223 Niem366ller in Niem366ller/Schlothauer/Wieder, Gesetz zur Verst344ndigung im Strafverfahren 2010 247 273 Rdn. 30 f.). 2. Ob eine Umgehung des 247 257c StPO durch Absprachen au337erhalb der Hauptverhandlung in entsprechender Anwendung des 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO oder im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (so Jahn/M374ller NJW 2009, 2625, 2630) zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts f374h-ren kann, muss der Senat nicht entscheiden. Denn die Beschwerdef374hrerin ist den Beweis derartiger Absprachen schuldig geblieben. Nach ihrem Vor-trag sind Gespr344che zwischen der Staatsanwaltschaft und ihrem ehemaligen Verteidiger gef374hrt worden, ohne dass sich das Gericht hieran unmittelbar beteiligt h344tte. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des betroffenen Staatsanwalts hat es f374r den Fall eines Gest344ndnisses der Beschwerdef374hre-rin 204eine Verst344ndigung auf einen m366glichen Strafantrag der Staatsanwalt-schaft gegeben223. Im Hauptverhandlungsprotokoll hat der Vorsitzende der Strafkammer 226 ohne dass die Beschwerdef374hrerin widersprochen h344tte 226 festgehalten, dass 204im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Gespr344che zwi-schen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger stattgefun-den haben223 (247 243 Abs. 4, 247 273 Abs. 1a Satz 2 StPO). Die durch die Be-schwerdef374hrerin weiter unterbreiteten Tatsachen (unter anderem abgek374rz-te Ladungsfristen, keine Ladung von Zeugen) belegen allenfalls, dass das Gericht durch die Staatsanwaltschaft 374ber die Gespr344che informiert worden ist, nicht jedoch eine Umgehung des 247 257c StPO. 5 - 4 - 3. Eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Rechtsmittel-verzichts durch die Beschwerdef374hrerin liegt unter den gegebenen Umst344n-den fern. Nach den Feststellungen des Landgerichts befindet sich die Be-schwerdef374hrerin, die in Russland das Abitur erworben und studiert hat, seit 1992 in Deutschland und ist deutsche Staatsangeh366rige. Zur Zeit der Haupt-verhandlung war sie Gesch344ftsf374hrerin zweier Gesellschaften und 374bte eine B374rot344tigkeit im Unternehmen ihres Ehemanns aus. Der Hauptverhandlung vermochte sie ohne Dolmetscher zu folgen. Nach der Urteilsverk374ndung wurde sie durch den Vorsitzenden 374ber die Bedeutung des Rechtsmittels belehrt. Dass sie durch das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft) zu einem Rechtsmittelverzicht gedr344ngt oder in anderer Weise in diese Richtung be-einflusst worden ist, tr344gt die Beschwerdef374hrerin nicht vor, gleichfalls nicht, dass ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, sich mit ihrem Verteidiger zu be-raten. Ferner stand sie im fraglichen Zeitpunkt in keiner besonderen Drucksi-tuation. Namentlich war der Haftbefehl bereits aufgehoben. Auch fehlende 204Gerichtserfahrung223 sowie ein etwaiges Hinwirken des ehemaligen Verteidi-gers auf einen Rechtsmittelverzicht belegen vor diesem Hintergrund keine rechtlich relevanten Willensm344ngel der Beschwerdef374hrerin. 6 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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