5 StR 419/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L an d- gerichts Braunschweig vom 28. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen jedoch nur in den Fällen 1 und 5 aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, mehrer er Kö r- perverletzungsdelikte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat en tsprechend dem Antrag des Generalbu n- desanwalts Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der zu den Tatzeiten 20 bis 21 - jährige Angeklagte seit früher Jugend an einer schizophrenen Ps y- chose und überdies an einer Betäubungsmittelabhängigk eit. Er ist seit dem Jahr 2002 bereits häufiger, allerdings zumeist nicht wegen Gewaltdelikten, 1 2 - 3 - wurden d rei Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einmal in Verbindung mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsb e- amte wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten sechs Taten liegen vier Geschehenskomp lexe zugrunde, in denen sich der Angeklagte von den jeweils Geschädigten provoziert fühlte und auf deren Verhalten er mit Beleidigungen, Drohungen und körperlichen Gewalttätigkeiten reagierte, in einem Fall daneben auch mit der Wegnahme von Gegenständen de s Geschädigten. Das angefochtene Urteil hat bereits im Schuldspruch keinen Bestand. Sowohl der Ausschluss des § 20 StGB als auch die Annahme des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer schließt sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit dem Sachverständ i- gen an, ohne dessen wesentliche Anknüpfungs - und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschlus s vom 14. September 2010 5 StR 229/10). Insbesondere wird nicht deutlich, au f- grund welcher Symptome beim Angeklagten der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelangt ist. Die Taten selbst sind angesichts des sozialen Hinte r- grunds und der Betäubungsmitte labhängigkeit des Angeklagten nicht in e i- nem Maße auffällig, dass ihre symptomatische Bedeutung im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie auf der Hand lag. Die Strafkammer schildert das Krankheitsbild der hebephrenen Schizophrenie in den Begriffen des ICD 10 (F 20.1), ohne eine Verbindung zu dem konkreten Verhaltens - und Störung s- bild des Angeklagten herzustellen. Angesichts dessen mangelt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung und Begründung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild auf den Angeklagten und seine Han d- lungsmöglichkeiten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat. 3 - 4 - Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind von diesem Rechtsfehler nicht betroffen und können grundsätzlich bestehen bleiben. Aufzuheben si nd allerdings die Feststellungen zu Taten 1 und 5, zu denen eine Beweiswürdigung weitgehend fehlt. Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten g e- langen, so wird es sich im Rahmen der Strafzumessung zu Tat 2 auch mit § 249 Abs. 2 St GB auseinanderzusetzen haben. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Urteile einer Jugen d- kammer als solche zu kennzeichnen sind. Raum Brause Schaal Schneider König 4 5 6
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