5 StR 420/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 12. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird 226 angesichts der Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil (UA S. 40 f.) 226 klargestellt, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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