5 StR 420/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird 226 notfalls sogar unter Herbeif374hrung einer im Gnadenwege anzuord-nenden Strafaussetzung 226 die M366glichkeit einer Beendigung des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten zu erw344gen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden Vollzugs der anderweits nach 247 63 StGB angeordneten Un-terbringung durch Aussetzung oder Erledigungserkl344rung in Betracht kommt. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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