5 StR 420/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 8. Juli 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die An-ordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 200 durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier 374berlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB 247 73 Erlangtes 3). Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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