BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 420/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Göttingen vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu trage n. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den A n- geklagten S . M . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Ange klagten N . M . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörter ung bedarf nur Folgendes: 1. Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Dem steht nicht entgegen, dass er seit dem 1. November 2014 keinen planmäßigen Vorsitzenden hat. a) Der frühere Vorsitzende des 5. Strafsenats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. B . , ist nach Erreichen der Altersgrenze zum 1. November 2014 in den Ruhestand getreten. Seitdem ist die Stelle vakant. Der 5. Strafsenat wird von Richter am Bundesgerichtshof S . als 1 2 3 - 3 - vom Präsidium bestimmtem Vertreter (§ 21f Ab s. 2 Satz 1 GVG) geführt. Daran hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Aufstellung des Geschäft s- verteilungsplans für das Jahr 2015 (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) nichts geändert. Durch Beschluss des Präsidiums vom 26. März 2015 ist Richter am Bundesg e- richtshof F . mit Wirkung zum 9. April 2015 dem 5. Strafsenat zugewi e- sen worden. Der Senat ist seither wieder mit sieben Bundesrichtern besetzt, von denen sechs dem Bundesgerichtshof seit mehr als fünf Jahren angehören. b) Auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 4 StR 556/12, BGHR GVG § 21f Vorsitze n- der 2 mit zahlreichen Nachweisen) ist der 5. Strafsenat ordnungsgemäß b e- setzt. Das Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden Ric h- ters ist im Juni 2014 mit dem Interessebekundungsverfahren eingeleitet wo r- den. Der Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Bundesgerichtshofs an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zur Neubesetzung der Stelle erfolgte nach den erfor derlichen Beteiligungen am 28. Oktober 2014. Am 6. Februar 2015 teilte der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz dem Bundespräsidenten seinen Besetzungsvorschlag mit. Das Verfahren kon n- te jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Verwaltung sgerichtshof Baden - Württemberg mit Beschluss vom 12. August 2015 der Bundesrepublik Deutsc h- land in einem Konkurrentenstreitverfahren durch einstweilige Anordnung unte r- sagt hat, die beabsichtigte Ernennung auszusprechen, bevor über die Bewe r- bung des klagend en Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist (Beschluss vom 12. August 2015 4 S 1405/15). Im Verfahren müssen die grundsätzlichen 4 5 - 4 - Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zum Beurteilung swesen nach den e r- forderlichen verwaltungsinternen Abstimmungen umgesetzt werden. Das Beförderungsverfahren ist demgemäß frühzeitig eingeleitet worden und wird mit der gebotenen Zügigkeit betrieben. Im Blick darauf liegen beso n- dere Umstände vor, die es j edenfalls derzeit rechtfertigen, dass der 5. Stra f- senat durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird. Die in der Beschwerdeschrift des Angeklagten N . M . t im Präsidium neben a n- deren Möglichkeiten in der Sitzung vom 15. September 2015 eingehend erörtert e- benheiten nicht in Betracht (vgl. hierzu und zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Mär z 2013 4 StR 556/12 aaO; zur gebotenen Einzelfallprüfung siehe auch BGH, Urteil vom 12. März 2015 VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 36; j e- weils mwN). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats ist im Übrigen im Rahmen der gegenwärtige n Organisation jedenfalls nicht weniger effektiv gewährleistet als mit der dadurch jeweils bedingten Einarbeitungszeit bei Übernahme eines Doppelvorsitzes durch einen Vorsitzenden Richter eines a n- deren Strafsenats oder der kurzfristigen Übernahme des V orsitzes des 5. Stra f- senats durch einen solchen. Der stellvertretende Vorsitzende ist seit Febr u- ar 2013 Mitglied des 5. Strafsenats und vermag dessen Rechtsprechung sowie die anhängigen Verfahren und deren Stand deshalb zu überblicken. Er leitet sämtliche Beratungen des Senats. Die Gefahr eines Divergierens der Judikatur ist ferner wegen der personellen Überschneidungen in den vorhandenen drei Sitzgruppen denkbar gering. 6 7 - 5 - Der Senat weist abschließend auf Folgendes hin: Es ist nicht zu erke n- nen, weshalb ei ne Übergangslösung im vorgenannten Sinne den sich aus der verfassungsrechtlich verankerten Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) resultierenden Anforderungen besser gerecht werden sollte, als die dem ordnungsgemäß zustande gekomm enen Geschäftsverteilung s- plan entsprechende gegenwärtige Besetzung. Auch aus diesem Grund bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, bei einem anderen Senat eine wiederum unvollständige Besetzung herbeizuführen, die vom Ausgangspunkt der B e- schwerdeführ er aus betrachtet geeignet wäre, nach gewissem Zeitablauf ihre r- seits zu einer gesetzeswidrigen Besetzung zu führen. Ohnehin erscheint alle r- dings schon fraglich, ob eine vorübergehende Umsetzung eines Vorsitzenden überhaupt zu einer Verhinderungslage im Sin ne des § 21f Abs. 2 GVG in de s- sen ursprünglichem Senat führen könnte, die zum Tätigwerden des stellvertr e- tenden Vorsitzenden berechtigen würde. 2. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Beanstandungen des Angeklagt en N . M . : Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das maßgebe n- de Gesamterscheinungsbild des Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2) durch die rechtsfe h- lerfrei auf den Schlag mit dem Baseballschläger zurückgeführte großflächige n- unteren Gesichtspartie, UA S. 43) im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhe b- lich entstellt ist. Ob, was die Revision in Zweifel zieht, die einzelnen Entstellu n- gen jeweils für sich genommen den erforderlichen Schweregrad erreichen wü r- den, kann daher dahingestellt bleiben. 8 9 10 - 6 - Der Generalbundesanwal t weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass der Senat ein Beruhen der angesichts weiterer schwerster Tatfolgen (Verfallen in Siechtum, Lähmung einer Hand) unvertretbar milden Strafaussprüche auf dem geltend gemachten Wertungsfehler ausschließen könnte. Sander Dölp König Berger Bellay 11
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