ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR420.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 420/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Gewicht - Opfer - Anbetracht der vollständigen Zahlung des Schmerzensgeldes bei der Strafrahmenwahl noch nicht aufgebraucht und worden sei (UA S. 23 unter Ziffer 2a). Im Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf einem Auslassungsversehen beruht. Dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Ab s. 1 Halbsatz 2 StGB angenommen hat, kann angesichts der massiven Vo r- belastungen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit, des Tatbildes und der Tatfolgen ausgeschlossen werden. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy