5 StR 42/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.7.8.wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002beschlossen:Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten P undder Nebenkläger M G und K gegen die Ko-stenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom13. November 2000 werden verworfen.Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-schwerdeführer.G r ü n d e Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiernach entbehrt diesofortige Beschwerde des Angeklagten P der Beschwer, so daß die-ses Rechtsmittel unzulässig ist. Die sofortigen Beschwerden der Nebenklä-ger M G und K sind unbegründet. Das Landgericht hat in denUrteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abge-sehen hat, die Auslagen der Nebenkläger den Angeklagten aufzuerlegen.Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des NebenklägersB ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenklägerselbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). - 3 -Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zu-ständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.Harms Häger RaumBrause Schaal
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