5 StR 42/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Januar 2003in der Strafsachegegen u.a.,hier nur gegenwegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K gegen die Kostenentscheidung desLandgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 wer-den verworfen.Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-schwerdeführer.G r ü n d e Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die soforti-gen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sindunbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutref-fend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Neben-kläger dem Angeklagten R aufzuerlegen. - 3 -Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des NebenklägersB ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenklägerselbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden ha-ben.Harms Häger RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy