5 StR 42/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Mannheim vom 12. Oktober 2005 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 23. Dezember 2002 hat im Fall B II. 3 der Urteilsgr374nde (Betrug zum Nachteil der Standard Life) den Ablauf der Verj344hrungsfrist unterbrochen. 2 Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des 247 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Best344tigung einer nichtrichterlichen Be-schlagnahme (statt aller Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 78c Rdn. 12). Der gem344337 247 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss, der den Angeklagten M. als Beschuldigten wegen gewerbsm344337igen Be-trugs zum Nachteil der Standard Life f374hrt, gen374gt den verfassungsrechtli-chen Mindestanforderungen. Denn er best344tigt die Beschlagnahme der bei der Standard Life am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen und bezieht sich dabei auf das 204Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokoll223 vom selben Tag (HA 3.2, Fach 204Standard Life FFM223, Blatt 14 ff.). Damit ist der Eingriff, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt, messbar und kon-trollierbar (vgl. zu diesen Anforderungen BGHR StGB 247 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; BGH NStZ 2004, 275, 276). So werden unter der laufenden 3 - 3 - Nummer 178 (HA 3.2, Fach 204Standard Life FFM223, Blatt 25) Unterlagen be-zeichnet, die das Vertragsverh344ltnis der Standard Life mit der 204ITC223 betreffen. Weitere Ausf374hrungen musste der Beschluss in diesem fr374hen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit der Verf374-gung der Staatsanw344ltin B. vom 12. Dezember 2002 (HA 5.1, Band 1, Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf alle F344lle der Vermittlung von (nicht solventen) Versi-cherungsnehmern durch die 204Muser-Gesellschaften223 einschlie337lich der G. erstreckte, die der Zeuge P. in seiner Vernehmung vom 19. November 2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend geworde-ne Vertragsverh344ltnis mit der ITC-P. 226T. 226M. GmbH erfasst. 4 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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