5 StR 42/09 (alt: 5 StR 132/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 1. September 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge ist auch deshalb unzul344ssig, weil sie verschweigt, dass Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger 226 im Einvernehmen mit dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. 226 lediglich f374r das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte. Im 334brigen ist Rechtsanwalt F. schl374ssig entpflichtet worden, was der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Ein-w344nde erhoben haben. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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