5 StR 42/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 17. November 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Abgabe von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, un-beschr344nkt gef374hrte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sach-lichen Rechts beanstandet wird, hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge (F344lle II. 1 bis 9, 11 der Urteilsgr374nde) h344lt recht-licher Pr374fung stand. 2 a) Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte im Zeitraum zwischen September 2007 und 22. Juli 2008 (F344lle II. 1 bis 9 der Urteilsgr374n-de) von B. monatlich zwischen 100 Gramm und einem Kilo-gramm Marihuana, um dieses mit einem Gewinn von 35 200 pro 100 Gramm an seinen Abnehmer P. weiterzuverkaufen, wobei er das Rausch-gift entweder auf Kommissionsbasis bezog oder den Geldbetrag von seinem Abnehmer im Voraus erhielt. Nach Erhalt der Bet344ubungsmittel 374bergab der Angeklagte diese jeweils sogleich an P. . Mitte August 2008 (Fall II. 11 der Urteilsgr374nde) stellte der Angeklagte einen direkten Kontakt zwischen B. und P. bei einem Treffen in seiner Wohnung her, in dessen Ver-lauf B. dem P. ein Kilogramm Marihuana f374r 4.600 200 verkaufte und das Rauschgift diesem aush344ndigte. Der Angeklagte z344hlte das von P. 374berreichte Geld und 374bergab es B. . Von diesem erhielt er sodann f374r die Vermittlung des Abnehmers und des Gesch344fts 350 200. 3 b) Die auf der Grundlage dieser Feststellungen vorgenommene W374r-digung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei diesen Taten jeweils als T344ter des unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana anzusehen, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Rolle des Angeklagten nicht lediglich in einer Botenfunktion ersch366pft, die als Bei-hilfehandlung zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmittel zu bewerten sei. Zwar darf die Weite des Begriffs des Handeltreibens nicht dazu verleiten, eine mit den Grunds344tzen der 247247 25 ff. StGB nicht mehr zu vereinbarende Einheitst344terschaft einzuf374hren, indem jede m366glicherweise unter das Merk-mal des Handeltreibens zu subsumierende T344tigkeit ohne R374cksicht auf ihr Gewicht f374r das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgesch344fts mit t344terschaftlichem Handeltreiben gleich-gesetzt wird (vgl. BGHSt 226 GS 226 51, 219, 221 m.w.N.). Die T344tigkeiten des Angeklagten beschr344nkten sich jedoch nicht auf eine lediglich untergeordne- 4 - 4 - te Beteiligung am Gelingen der Umsatzgesch344fte. In den F344llen II. 1 bis 9 der Urteilsgr374nde bet344tigte sich der Angeklagte als eigenst344ndig vorgehender Zwischenh344ndler, dessen Tatbeitr344ge und Interesse an der Durchf374hrung der Umsatzgesch344fte auf der Hand liegen. Auch im Fall II. 11 der Urteilsgr374nde hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein t344terschaftliches Handeln des Ange-klagten im Hinblick auf die Organisation des Zusammentreffens zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, die Vermittlung und Durchf374hrung des Umsatzgesch344fts sowie seinen 226 in der H366he gleich gebliebenen 226 finanziel-len Vorteil angenommen. 5 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann indes keinen Bestand haben, weil die Strafkammer 226 wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat 226 rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen f374r eine Strafrahmenverschiebung nach 247 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. 247 49 Abs. 2 StGB verneint hat. Die Strafkammer hat die Anwendung des 247 31 Nr. 1 BtMG mit der Be-gr374ndung abgelehnt, dass die Aufkl344rungshilfe des Angeklagten nicht als 204so erheblich223 anzusehen sei, obwohl er 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus die Namen seines Lieferanten und seines Abnehmers, gegen die deshalb Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, offenbart habe. Das Gewicht dieses Aufkl344rungsbeitrags sei anders zu sehen als in den F344llen, 204in denen Namen von bis dahin unbekannten Lieferanten oder Hinterm344nnern bei or-ganisierten Bet344ubungsmittelhandel preisgegeben223 w374rden. Denn der Ver-kauf von jeweils einem Kilogramm Marihuana sei bereits Bestandteil der an-geklagten Taten des Angeklagten gewesen, so dass der dar374ber hinaus ge-hende Aufkl344rungsbeitrag durch die Preisgabe der Identit344t des K344ufers und des Lieferanten sich als vergleichsweise weniger erheblich darstelle (UA S. 13 f.). 6 Die Wertung des Landgerichts, die Aufkl344rungsbeitr344ge des Angeklag-ten seien geringwertig und deshalb lediglich bei der Strafzumessung im en-geren Sinne zu ber374cksichtigen, zeigt 226 wie auch der Generalbundesanwalt darlegt 226 einen Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat sich nach dem 7 - 5 - Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde von einem Aufkl344rungserfolg so-wohl hinsichtlich des Lieferanten als auch hinsichtlich des Abnehmers des Angeklagten zu 374berzeugen vermocht. Aus den Urteilsfeststellungen er-schlie337t sich nicht, weshalb dessen Aufkl344rungshilfe unwesentlich sein soll. Die von der Strafkammer angef374hrten Erw344gungen ergeben jedenfalls keine Aufkl344rungsbeitr344ge des Angeklagten von lediglich untergeordneter Bedeu-tung. Die Entscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, ist hier deshalb ermessensfehlerhaft. 8 3. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die Wertung, der Angeklagte habe 204aus eigenem Gewinnstreben heraus223 (UA S. 14) Handel getrieben, in einem Spannungsverh344ltnis zu 247 46 Abs. 3 StGB stehen kann. Auch die Verh344ngung einer Ma337regel nach 247 64 StGB bedarf neuer tatrich-terlicher Pr374fung. Brause Raum Schaal K366nig Bellay
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