5 StR 421/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 22. Juni 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung, begangen gemeinsam mit dem nichtrevidierenden Angeklagten G. , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-on, deren unbeschr344nkte Durchf374hrung auch nach Hinweis seitens des Se-nats auf 247 64 StGB ausdr374cklich gew374nscht wird. 1 1. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die angenommene erhebliche Verminderung seiner Steuerungs- 2 - 3 - f344higkeit aufgrund Alkoholisierung im Rahmen der Pr374fung eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB nicht zu seinen Gunsten ber374ck-sichtigt hat. Das Landgericht verweist zur Begr374ndung (unter Bezugnahme auf BGHSt 49, 239) darauf, dass der Angeklagte nur zwei Monate vor der jetzt abgeurteilten Tat wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB wegen erheblicher Verminderung der Schuldf344higkeit aufgrund Alkoholkonsums verurteilt worden war. Anhaltspunkte daf374r, dass der Ange-klagte den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholkrankheit nicht vermeiden konnte, sind nicht ersichtlich; insoweit hat das sachverst344ndig beratene Landgericht ein Alkoholabh344ngigkeitssyndrom ausgeschlossen. Unter diesen Umst344nden hielt das Landgericht eine positive Ber374cksichtigung der vermin-derten Schuldf344higkeit zu Recht f374r nicht angezeigt und sah, nachdem es aus anderen Gr374nden zur Annahme des 247 250 Abs. 3 StGB gelangt war, kei-nen Raum f374r eine weitere Milderung des Strafrahmens gem344337 247247 21, 49 StGB (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 38). 3 2. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-richt nicht erkennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuord-nen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine solche Pr374fung auf. Danach trank der 24 Jahre alte Angeklagte 204dessen Alkoholkonsum seit dem 17. Lebensjahr stetig zugenommen hatte223, schon vor der Tatzeit regelm344337ig in erheblichem Umfang Alkohol. 204In den letzten Jahren kam es bei ihm nur selten zu einer Trinkpause von einem Tag223 (UA S. 3). Zwar ge-lang es ihm nach Entlassung aus der Verb374337ung einer Ersatzfreiheitsstrafe im November 2007 204zumindest f374r einige Zeit seinen Alkoholkonsum zu re-duzieren223 (UA S. 4). 204Zuletzt223 bewegte sich der Angeklagte indes in der Pun-kerszene, die sich regelm344337ig auf dem Alexanderplatz in Berlin trifft, um dort unter anderem gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Bereits im Juli 2008 war er wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur- 4 - 4 - teilt worden. Diese Tat hatte der Angeklagte auf dem Alexanderplatz aus der Punkerszene heraus begangen; er war dabei erheblich alkoholisiert, weshalb das Tatgericht die Voraussetzungen des 247 21 StGB bejaht hatte. Auch die nunmehr abgeurteilte Tat vom 9. Februar 2009 hat der Angeklagte unter gleichartigen Umst344nden und wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss stehend begangen, so dass das Landgericht von einer erheblichen Vermin-derung seiner Steuerungsf344higkeit ausgeht. Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in 247 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-gericht unter Berufung auf den Sachverst344ndigen sowohl beim Angeklagten als auch bei dem Nichtrevidenten G. einen Hang, alkoholische Ge-tr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen, verneint, da keinerlei Anhaltspunkte f374r ein Abh344ngigkeitssyndrom h344tten festgestellt werden k366nnen. Dabei hat es jedoch verkannt, dass ein Abh344ngigkeitssyndrom nicht zwingende Vor-aussetzung f374r die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGHR StGB 247 64 Hang 2 und 247 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter f344llt nicht nur eine chronische, auf k366rperlicher Sucht beruhende Abh344ngigkeit, sondern es gen374gt eine einge-wurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmit-tel im 334berma337 zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physi-schen Abh344ngigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. Au-gust 1998 226 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 226 5 StR 279/07). Dass eine solche Neigung 226 wie sie bei dem festgestellten Alkoholmiss-brauch des Angeklagten nahe liegt 226 zur Anordnung der Ma337regel des 247 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine station344-re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 64 Satz 2 StGB) oder andere Voraussetzungen der Ma337regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Angesichts des Gewichts der Anlasstat und der einschl344gigen Vorstrafe gilt dies auch f374r die Gef344hrlichkeitsprognose. 5 - 5 - Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374-fung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Dieses muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentschei-dung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). 6 3. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Freiheitsstrafe bei Anord-nung einer Ma337regel milder h344tte ausfallen k366nnen. Demnach wird das neue Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen nur noch die Ma337re-gelfrage zu pr374fen haben. 7 8 4. Eine Erstreckung der Aufhebung gem344337 247 357 StPO auf den zur Tatzeit in Folge von Alkoholkonsum in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich verminderten Nichtrevidenten G. , bei dem ebenfalls ein 226 behand-lungsbed374rftiges 226 204Alkoholproblem223 (UA S. 15) festgestellt wurde, der jedoch keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach 247 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erw344gungen beruht (vgl. BGHR StPO 247 357 Erstreckung 4). Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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